Die rückwirkend festgesetzte Kreisumlage

Das bundesverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot steht der Ermächtigung zur rückwirkenden Festsetzung des Kreisumlagesatzes zur Fehlerbehebung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA nicht entgegen.

Die rückwirkend festgesetzte Kreisumlage

Die Wirksamkeit des mit der Änderungssatzung erneut beschlossenen § 5 der Haushaltssatzung für das Jahr 2017 hängt von der Auslegung der am 10.11.2020 in Kraft getretenen Neufassung der § 100 Abs. 1, § 103 Abs. 1 KVG LSA ab, die verschiedene Auslegungen – mit hier verschiedenen Ergebnissen – zulassen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA kann eine Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KVG LSA findet § 100 Abs. 1 Satz 5 KVG LSA auf Nachtragshaushaltssatzungen allerdings keine Anwendung. Für das Haushaltsjahr 2017 hat der Beklagte eine Nachtragshaushaltssatzung erlassen. Hinzu kommt, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 17.01.2021 die neue Satzung – wohl unzutreffend – als „Nachtragshaushaltssatzung“ und nicht als Änderung der Haushaltssatzung in der Fassung der Nachtragshaushaltssatzung ausweist.

Eine dem Oberverwaltungsgericht vorbehaltene Klärung der Auslegungsfragen, die sich bei der Anwendung der neuen Satzungsnorm und des geänderten, ebenfalls irrevisiblen Kommunalverfassungsgesetzes stellen, erübrigt sich nicht etwa, weil die neue Satzung schon wegen des bundesverfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots unwirksam wäre. Dieses findet im rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Seine Anwendung setzt einen belastenden Eingriff in ein vom Berechtigten auf der Grundlage der Rechtsordnung erworbenes Recht voraus. Es schützt das Vertrauen in eine dem Normadressaten zugewiesene, individuell verliehene Rechtsposition1. Eine solche Rechtsposition kommt der Klägerin nach Art. 28 Abs. 2 GG gegenüber der Heranziehung zur Kreisumlage als Mittel des kommunalen Finanzausgleichs nicht zu. Aus der Garantie kommunaler Selbstverwaltung lässt sich kein Recht der Gemeinde herleiten, von einer Heranziehung zur Kreisumlage dauerhaft verschont zu bleiben. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet eine aufgabenangemessene Finanzausstattung der Kommunen, die sich nach Maßgabe des Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrechts aus dem Zusammenwirken von Einnahmen, Zuweisungen und Umlagen ergibt. Er trifft jedoch keine zusätzliche und eigenständige Regelung zur Verteilung öffentlicher Mittel2.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 2021 – 8 C 30.20

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2020 – 8 C 21.19 – NWVBl 2021, 462 Rn. 13 m.w.N.[]
  2. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 8 C 1.12, BVerwGE 145, 378 Rn. 12 f.[]

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