Die substanzlose Verfassungsbeschwerde – und die Missbrauchsgebühr

Dem Beschwerdeführer kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich erfolgt ist. 

Die substanzlose Verfassungsbeschwerde – und die Missbrauchsgebühr

Ein Missbrauch im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann. Seine vordringliche Aufgabe besteht darin, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und ? wo nötig ? die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen1. Um die missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss2

Das war vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.20213 die Verhängung einer Missbrauchsgebühr angedroht. Dies hat ihn jedoch nicht davon abgehalten, sich bereits ab dem 2.06.2021 mit einer weiteren, insgesamt sechsbändigen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Wie bereits in den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1886/20 und 1 BvR 2181/20 greift der Beschwerdeführer die Zurückweisung und Verwerfung wiederholter Ablehnungsgesuche an, die er im fachgerichtlichen Verfahren ohne nachvollziehbare Begründung gegen dieselben Richter eines Bundesverfassungsgerichts am Oberlandesgericht gestellt hat. Er nimmt darüber hinaus im Zusammenhang mit demselben Ausgangssachverhalt jedes Tätigwerden des Oberlandesgerichts zum Anlass, um weitere substanzlose Verfassungsbeschwerden einzureichen, ohne sich jedoch mit den jeweils angegriffenen Entscheidungen substantiiert auseinanderzusetzen.

Macht im vorliegenden Fall eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro).

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 BvR 1549/21

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 1 BvR 373/17, Rn. 5; Beschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20, Rn. 3 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.04.2020 – 1 BvR 447/20, Rn. 3 m.w.N.[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2021  – 1 BvR 1886/20, 1 BvR 2181/20[]