Die übergangenen Beweisangebote – und die Aufklärungsrüge

Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird,

Die übergangenen Beweisangebote – und die Aufklärungsrüge
  • welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts aufklärungsbedürftig waren,
  • welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen,
  • welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und
  • inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können1.

Daran fehlt es, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzeigt, welchen konkreten Beweisangeboten zu aus der Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblichen Tatsachen das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt ist.

Ob die Änderungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sich auf die Wirksamkeit der Veränderungssperre auswirken, ist im Übrigen keine Tatsachen, sondern eine Rechtsfrage.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2024 – 4 BN 6.24

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 – 7 B 261.97, Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.; und vom 29.01.2019 – 4 BN 15.18 14[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch