Wird eine mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde durch eine Erledigungserklärung des Beschwerdeführers beendet, erfolgt gleichwohl keine Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden [1]. Verfahrensgegenstand ist daher nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt [2]. Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen, auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde kommt es regelmäßig nicht an [3]. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine Erstattung von Auslagen jedoch dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist [4]. Insbesondere dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen [5].
Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Amtsgericht auf die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hin das Verfahren fortgesetzt, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt hat und sodann auf Grundlage der mündlichen Verhandlung – im Sinne der Beschwerdeführerin – neu entschieden und die angegriffene Entscheidung aufgehoben und korrigiert hat. Im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war diese jedoch unzulässig, so dass trotz der erfolgten Abhilfe eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit entspricht. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich vorliegend – neben Begründungsmängeln, §§ 23, 92 BVerfGG – bereits daraus, dass das Amtsgericht bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht über die bereits erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin entschieden hatte. Diese Anhörungsrüge gehörte im Hinblick auf die Rüge auch einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zum Rechtsweg [6]. Er war zum Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), ohne dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausreichend dargetan hätte [7]. Unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität werden auch die übrigen von der Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art.19 Abs. 4 GG (richtigerweise Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG) [8] erhobenen Rügen von der sich aus der fehlenden Rechtswegerschöpfung ergebenden Unzulässigkeit erfasst [9].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 689/15
- vgl. BVerfGE 85, 109, 113[↩]
- vgl. BVerfGE 72, 34, 38 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2011 – 1 BvR 689/11 3 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 87, 394, 397[↩]
- vgl. BVerfGE 122, 190, 198[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2011 – 1 BvR 689/11 4; Beschluss vom 23.06.2014 – 2 BvR 1222/14 3; Beschluss vom 09.10.2014 – 2 BvR 550/14 3[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 185, 207[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2005 – 1 BvR 644/05 10[↩]