Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.

Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen1.
Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht2.
Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist3.
Gemessen an diesen Grundsätzen schied im hier entschiedenen Fall eine Anordnung der Auslagenerstattung aus: Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleicher Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. April 2018 – 1 BvR 2684/17