Ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts zu beurteilen1.
Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können2.
Diesen Anforderungen wird der ein pauschaler Vortrag, das Unterlassen der erforderlichen Beweisaufnahme sei verfahrenswidrig, nicht gerecht.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 3 B 13.24
- stRspr, vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 ?- 11 C 11.96, BVerwGE 106, 115 <119> m. w. N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 09.06.2021 – 2 B 22.20 11 m. w. N.[↩]
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