Die Nutzung einer Wohnung an der Eckernförder Hafenspitze als Ferienwohnung ist formell und materiell baurechtswidrig und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden und die Rechtmäßigkeit der von der Stadt Eckernförde verfügten Nutzungsuntersagungen bestätigt. In beiden Verfahren haben Eigentümer von für dauerhaftes Wohnen genehmigten Wohnungen an der Eckernförder Hafenspitze den Antrag gestellt. Ohne entsprechende Baugenehmigung nutzten und vermarkteten die Antragsteller die Immobilien ausschließlich als Ferienwohnungen. Die Stadt untersagte den Antragstellern die weitere Nutzung als Ferienwohnung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an. Dagegen haben sich die Wohnungseigentümer mit ihren Eilanträgen gewehrt.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts habe das Interesse der Antragsteller hinter dem Interesse der Stadt, eine illegale Nutzung zu unterbinden, zurückzutreten. Die Nutzung als Ferienwohnung sei formell und materiell baurechtswidrig und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die seitens der Stadt wirksam beschlossene Veränderungssperre für das Baugebiet, mit der das Wohnquartier „Jungfernstieg Nord-Hafenspitze“ dauerhaft und ganzjährig lebendig und attraktiv gehalten werden solle, stünde einer entsprechenden Nutzungsänderung entgegen. Auch schon vor der Veränderungssperre sei die Nutzung als Ferienwohnung jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig gewesen.
Darüber hinaus sah das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht auch sonst keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Stadt. Die faktische Nutzung des Eigentums als Ferienwohnung, die getätigten Investitionen und mögliche Steuernachteile seien nicht geeignet, Vertrauenstatbestände zugunsten der Antragsteller zu begründen, die es geboten hätte, von einem Einschreiten im Einzelfall abzusehen.
Aus diesen Gründen sind die Eilanträge abgelehnt worden.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschlüsse vom 18. Mai 2020 – 8 B 9/20, 8 B 8/20











