Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hingewiesen worden ist und ihm durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können.
Grundlage der Ausreisepflicht des Betroffenen ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, in dem die Abschiebung des Betroffenen nach Frankreich angeordnet wurde (§ 34a AsylG). Ob der Bescheid dem Betroffenen zugestellt und die Ausreisepflicht damit vollziehbar war, hat das Beschwerdegericht im hier entschiedenen Fall nicht näher geprüft. Vielmehr ist es ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine wirksame verwaltungsrechtliche Zustellungsfiktion vorliegen. Damit hat das Beschwerdegericht seiner Aufklärungspflicht (§ 26 FamFG) nicht genügt.
Zwar kommt hier eine Zustellungsfiktion auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG in Betracht; denn nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Ausländerakte, dass der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte, weil dieser laut Postzustellungsurkunde vom 19.01.2017 „unbekannt verzogen“ war. Die Zustellungsfiktion setzt aber voraus, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hingewiesen worden ist und ihm durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können1.
Ob ein solcher Hinweis erfolgt und der Betroffene in der erforderlichen qualifizierten Weise belehrt worden ist2, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Soweit die beteiligte Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Vorlage einer Kopie der Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten in deutscher und arabischer Sprache vorträgt, dass der Betroffene bei der Antragstellung am 9.06.2016 schriftlich belehrt worden sei und die Belehrung eigenhändig unterschrieben habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 10/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994 – 2 BvR 2371/13, NVwZBeil.1994, 25, 26; und Beschluss vom 08.07.1996 – 2 BvR 96/95, NVwZBeil.1996, 81, 82; Sächsisches OVG, Beschluss vom 30.01.2019 – 3 A 862/18 A 6 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2000 – 2 L 158/00; OVG Berlin, Beschluss vom 02.02.1999 – 3 N 71.97 4; BeckOK AuslR/Preisner [1.05.2019], § 10 AsylG Rn. 45; Bergmann/Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 28; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 10 Rn. 43; NKAuslR/Bruns, 2. Aufl., § 10 Rn. 11; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze [224. EL März 2019], § 10 AsylG Rn. 7[↩]
- zu den Anforderungen an die Belehrung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1994 – 2 BvR 2371/13, NVwZBeil.1994, 25, 26 und Beschluss vom 08.07.1996 – 2 BvR 96/95, NVwZBeil.1996, 81, 82[↩]











