Dresden und die Kurtaxsatzung

Da Dresden keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) ist, darf die Stadt keine Kurtaxe erheben.

Dresden und die Kurtaxsatzung

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden für unwirksam erklärt. Am 21. November 2013 hatte die Stadt eine Kurtaxsatzung beschlossen. Sie ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an denen sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1,30 Euro pro Übernachtung und Person. Dresden ist die erste Großstadt in Deutschland, die eine Kurtaxe erhebt. Der Inhaber eines in Dresden gelegenen Beherbergungsbetriebs klagte dagegen. Er wandte gegen die Kurtaxsatzung u. a. ein, Dresden sei keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG. Nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes1 noch offen gelassen hatte, war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst in Kraft getreten.

In seiner Urteilsbegründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass von einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG nur auszugehen ist, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können. Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt. Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht deshalb nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2014 – 5 C 1/14

  1. Sächs. OVG, Beschluss vom 28.01.2014 – 5 B 5/14[↩]