Duale Hochschule und die Rückstellung vom Wehrdienst

Ein beabsichtigte, auf einen Bachelor-Abschluss zielende dreijährige Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, für das zwar bereits ein Ausbildungsvertrag geschlossen wurde, das aber erst nach dem Einberufungsdatum beginnen soll, führt nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mangels Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs. 4 WPflG zu keinen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst.

Duale Hochschule und die Rückstellung vom Wehrdienst

Wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits1 für das gleichgelagerte Recht des Zivildienstes (§ 11 Abs. 4 ZDG) entschieden hat, ist ein Studium an der DHBW zwar nicht als Hochschulstudium im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG anzusehen, bei dem erst nach Erreichen des dritten Semesters eine Zurückstellung erfolgt. Es handelt sich aber auch nicht um eine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG, bei der es für einen Zurückstellungsanspruch genügt, dass die Einberufung die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Ausschließlich einschlägig ist vielmehr § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG, der einen Zurückstellungsanspruch vermittelt, sofern die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang, den das Gesetz als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung definiert, unterbricht.

Wie sich aus §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 29 Abs. 6 Landeshochschulgesetz ohne Weiteres ergibt, ist die vom Antragsteller beabsichtigte Ausbildung als Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung und somit als dualer Bildungsgang im Sinne des Wehrpflichtrechts zu qualifizieren. Auch die weiteren Anforderungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG an einen solchen Bildungsgang sind erfüllt; denn die dreijährige Ausbildung an der DHBW überschreitet nicht eine Regelstudienzeit von acht Semestern, und das Studium wird nicht später als drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen. Voraussetzung für die Annahme eines dualen Bildungsgangs ist demgegenüber nicht, dass die Ausbildung auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. Dies legt bereits der Wortlaut der Norm nahe, der lediglich eine studienbegleitende betriebliche Ausbildung voraussetzt, dem aber nicht zu entnehmen ist, dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums gehört. Den gegenteiligen Schluss lässt auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu.

Bereits gesetzessystematische Gründe sprechen entscheidend dagegen, bei Vorliegen des spezielleren Tatbestands des dualen Bildungsgangs das Zurückstellungsbegehren zugleich unter den an den allgemeineren Begriff der Berufsausbildung anknüpfenden Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG zu subsumieren, der bereits im Vorfeld der Ausbildung Einberufungsschutz vermittelt. Vielmehr erweist sich § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WpflG als abschließende Regelung der Zurückstellung bei Vorliegen eines dualen Bildungsgangs. Dies dürfte selbst dann gelten, wenn – anders als bei der DHBW – die duale Ausbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, was nach der – durch Inkrafttreten des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c WPflG am 09.08.2008 – überholten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2 den dualen Studiengang kennzeichnete.

Selbst wenn man dies anders sähe, scheiterte die Einordnung des Studiums an der DHBW als Berufsausbildung im Sinne der Zurückstellungsregelung jedenfalls daran, dass die in das Studium an der DHBW integrierte praktische Ausbildung im Betrieb nicht zu einem eigenständigen Abschluss führt, der Absolvent der Ausbildung vielmehr ausschließlich den akademischen Grad eines Bachelors erwirbt. Zwar erfasst der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtrechts nicht nur anerkannte Ausbildungsberufe nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG, dass der Gesetzgeber – bereits anlässlich einer Gesetzesänderung im Jahr 1971 und erst recht im Zuge der Neufassung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG durch das Zweite Zivildienstgesetzänderungsgesetz vom 27.09.20043 – bestrebt war, die Tatbestände der Zurückstellung wegen einer Ausbildung auszuweiten und sich dabei von der Begriffsbestimmung des Berufsbildungsgesetzes gelöst hat4. Essentiell für die Annahme einer Berufsausbildung im wehrpflichtrechtlichen Sinn ist aber – auch auf Grundlage der früheren Fassungen der Norm – dass die Ausbildung zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führen muss5. Daran fehlt es bei der hier zu beurteilenden Ausbildung an der DHBW, einem Studium an einer Studienakademie mit integrierter praxisorientierter Ausbildung in einer beteiligten Ausbildungsstätte.

Beinhaltet der vom Antragsteller ins Auge gefasste duale Bildungsgang nach alledem keine Berufsausbildung im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 e und Satz 2 WPflG, ist er zwar nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG vor dessen Unterbrechung geschützt, nicht aber bereits vor seiner Aufnahme. Die Einberufung des Antragstellers zum 01.07.2010 unterbricht seine erst am 01.10.2010 beginnende Ausbildung an der DHBW indessen nicht.

Das betriebliche Praktikum, an dem er nach der von ihm vorgelegten ergänzenden Vereinbarung zum Ausbildungsvertrag bereits ab dem 05.07.2010 teilnehmen soll, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil auch dieses Praktikum vom Grundwehrdienst nicht unterbrochen wird. Abgesehen davon handelt es sich dabei nicht um einen integralen Bestandteil des dualen Bildungsganges, dessen Beginn allein durch die Studienordnung der Hochschule bestimmt wird.

Aller Voraussicht nach kann sich der Antragsteller auch nicht auf die allgemeine Härteklausel des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Über den typischerweise damit verbundenen Nachteil, dass er nunmehr sein Studium nicht wie vorgesehen am 01.10.2010 beginnen kann und er deshalb voraussichtlich eine zusätzliche Wartezeit bis zu einem erneuten Ausbildungsbeginn in Kauf nehmen muss, geht seine Betroffenheit durch den Antritt des Grundwehrdienstes nicht hinaus. Derzeit kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nach Ableistung des Wehrdienstes keine gleichartige Ausbildung beginnen kann. Aus der von ihm vorgelegten Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 26.05.2010 ergibt sich lediglich, dass ihm eine Einstellung zum Studienbeginn 2011 nicht zugesichert werden kann.

Verwaltungsgericht

  1. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2010 – 9 K 199/10[]
  2. BVerwG, Urteil vom 11.06.2008 – 6 C 35.07[]
  3. BGBl. I S. 2358[]
  4. BVerwG, Urteil vom 22.08.2007 – 6 C 28.06, NVwZ-RR 2008, 39[]
  5. BVerwG, Urteil vom 22.08.2007, a. a. O., m. w. N.[]