Duale Hochschulen und die Rückstellung vom Wehrdienst

Studenten der Dualen Hochschule Baden-Württemberg haben einen Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. Zivildienst, wenn ihre Einberufung zur Unterbrechung des Studiums führen würde. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte jetzt darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zu einem Anspruch auf Zurückstellung vom Wehr- oder Zivildienst führt. Die Duale Hochschule Baden-Württemberg hat zum 1. März 2009 die Berufsakademien in Baden-Württemberg abgelöst. Sie bietet Studiengänge an, die aus akademischen Teilen und in einem externen Betrieb zu absolvierenden Praxisteilen bestehen, die im Rhythmus von etwa drei Monaten wechseln.

Duale Hochschulen und die Rückstellung vom Wehrdienst

Einberufungstermin nach Studienbeginn

In drei Verfahren gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe jeweils der Klage eines Klägers stattgegeben, der aufgrund seines am 1. Oktober 2010 beginnenden Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg die Zurückstellung vom Zivildienst, den er am 4. Oktober 2010 antreten sollte, beim zuständigen Bundesamt für den Zivildienst beantragt hatte. Das Bundesamt hat die Zurückstellung des Klägers mit der Begründung abgelehnt, das von ihm beabsichtigte Studium sei wie ein normales Studium an einer allgemeinen Hochschule oder Fachhochschule zu behandeln. Eine besondere Härte, die eine Zurückstellung rechtfertige, wäre daher nur dann anzunehmen, wenn der Kläger zum vorgesehenen Dienstantritt bereits das dritte Semester erreicht hätte. Ein dualer Bildungsgang, bei dem eine Zurückstellung schon dann zu erfolgen habe, wenn er durch die Einberufung unterbrochen würde, sei das vom Kläger beabsichtigte Studium hingegen nicht, da es zu einem akademischen, nicht aber zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führe.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist dieser Rechtsauffassung jedoch nicht gefolgt: Bei dem vom Kläger beabsichtigten, auf einen Bachelorabschluss zielenden dreijährigen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg handele es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne der Zurückstellungsregelung des Zivildienstgesetzes. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg auf einen akademischen, nicht aber darüber hinaus auf einen eigenständigen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtet sei. Dies lege der Wortlaut der Norm nahe, der lediglich eine studienbegleitende betriebliche Ausbildung voraussetze, dem aber nicht zu entnehmen sei, dass die (formale) Doppelqualifikation der Absolventen zur Typik eines dualen Studiums gehören müsse. Den gegenteiligen Schluss lasse auch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu.

Einberufungstermin vor Studienbeginn

Dagegen hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Eilantrag eines weiteren Antragstellers abgelehnt, dessen Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg ebenfalls zum 1. Oktober 2010 beginnen sollte. Der Antragsteller in diesem Eilverfahren begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Einberufung zum 1. Juli 2010 zur Ableistung seines Grundwehrdienstes.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist dieser unbegründet: Der Antragsteller sei durch die duale Bildungsgänge betreffende gesetzliche Zurückstellungsregelung zwar vor der Unterbrechung seines Studiums geschützt, nicht aber bereits vor der Aufnahme des Studiums. Das von ihm beabsichtigte Studium sei auch keine Berufsausbildung, bei der es für einen Zurückstellungsanspruch genügen würde, dass die Einberufung ihre Aufnahme verhindern würde, sobald sie rechtsverbindlich zugesagt oder vertraglich gesichert sei.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteile vom 10. Juni 2010 – 9 K 199/10, 9 K 503/10 und 9 K 1357/09
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 9 K 518/10