Ein in die Jahre gekommenes Wohnmobil

In den ersten 6 Jahren nach der Erstzulassung gilt für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen eine mindestens 24-monatige Untersuchungspflicht. Anschließend muss das Fahrzeug einmal im Jahr zur Hauptuntersuchung.

Ein in die Jahre gekommenes Wohnmobil

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Wohnmobilhaltes abgewiesen, der sich gegen die Zuteilung einer Prüfplakette gewehrt hat, die lediglich ein Jahr Gültigkeit hat. Der Kläger, Halter eines erstmals im April 2008 in den Verkehr gekommenen Wohnmobils mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,85 Tonnen, hatte sein Fahrzeug im Juli 2013 zur Hauptuntersuchung vorgestellt. Die Prüfplakette wurde zugeteilt und die nächste Hauptuntersuchung auf den Monat Juli 2014 bestimmt. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage, mit der er sich auf die Anlage VIII zu § 29 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) berief. Danach sei bis zu 72 Monate nach dem erstmaligen in den Verkehr kommen des Fahrzeuges eine Plakette für zwei Jahre und nicht lediglich für ein Jahr zu erteilen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz lege die Anlage VIII zur StVZO fest, dass für Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72 Zulassungsmonaten eine mindestens 24-monatige Untersuchungspflicht gelte. Anschließend unterliege das Fahrzeug einem 12-monatigen Untersuchungsintervall. Werde also – wie vorliegend – das Wohnmobil im 63. Monat zur Hauptuntersuchung vorgestellt, so könne die Prüfplakette nur noch für weitere 12 Monate zugeteilt werden. Denn ab dem 73. Monat seit dem erstmaligen in den Verkehr kommen bestehe die Verpflichtung zu einer jährlichen Hauptuntersuchung. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Anlage VIII zur StVZO. Dort sei zum Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung von mehr als 72 Monate alten Wohnmobilen keine Sonderregelung getroffen, so dass es insoweit bei der in der Verordnung als Normalfall festgelegten einjährigen Überprüfungspflicht verbleibe. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Regelungsziel des Verordnungsgebers. Dieser habe sich nämlich auf der Grundlage von Erhebungen, nach denen die Rate der an privat genutzten Wohnmobilen festgestellten erheblichen Mängel etwa bis zum 7./8. Zulassungsjahr deutlich unter der vergleichbarer Nutzfahrzeuge liegt, zu einer Dynamisierung der Fristen für die Hauptuntersuchungen entschlossen und diese bei neuen Wohnmobilen zeitlich gestreckt. Bei älteren Fahrzeugen habe er es demgegenüber angesichts der Mängelraten bei der bis dahin geltenden 12-monatigen Frist belassen wollen. Dass der Verordnungsgeber dabei die Grenze nach der Vollendung des 6. Zulassungsjahres und nicht im Rahmen einer „Kulanz-Regelung“ erst nach dem 7. oder 8. Jahr gezogen habe, begegne rechtlich keinen Bedenken. Eine Überschreitung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraumes sei nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 24. Januar 2014 – 5 K 916/13.KO