Die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall den Antrag einer Brandenburgerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit dem Antrag wehrt sie sich gegen die Regelung in § 8 Abs. 1 und 2 der SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 über Einschränkungen des Besuchsrechts u.a. in Pflegewohnheimen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seien die angegriffenen Besuchseinschränkungen zum Schutz des in Pflegewohnheimen lebenden, durch das Corona-Virus besonders gefährdeten Personenkreises durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar. Dass anderweitige Schutzmaßnahmen die insoweit drohenden Gefahren hinreichend sicher vermeiden könnten, lasse sich derzeit nicht feststellen. Bei dieser Sachlage hielten sich die angeordneten Besuchseinschränkungen im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Verordnungsgebers.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei die Ausnahmeregelung zum Besuch Schwerstkranker durch nahestehende Personen nur nach ärztlicher Genehmigung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung) auch nicht zu unbestimmt.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 – OVG 11 S 14/20











