Die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums einer Hochschule unterliegt dem ausschlaggebendem Einfluss des Senats der Hochschule als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium. Das Fachministerium hat keine Befugnis, über die Entlassung von Präsidiumsmitgliedern nach Maßgabe eigener Personalpolitik zu entscheiden. Ein Vetorecht des mehrheitlich extern besetzten Hochschulrats gegenüber einer positiven Abwahlentscheidung des Senats einer Hochschule gibt es ebenfalls nicht.

So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall der aus ihrem Amt entlassenen Vizepräsidentin einer niedersächsischen Hochschule entschieden und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte es abgelehnt, der Antragstellerin gegen ihre durch das zuständige niedersächsische Landesministerium (Antragsgegner) verfügte Entlassung aus dem Funktionsamt der hauptberuflichen Vizepräsidentin der beigeladenen niedersächsischen Hochschule vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsgegner hatte die Entlassung der Antragstellerin verfügt, nachdem der Senat der beigeladenen Hochschule in zwei Sitzungen die Abwahl der Antragstellerin beschlossen hatte, während der Hochschulrat der beigeladenen Hochschule den Abwahlvorschlag nicht bestätigt hatte. In der Entlassungsverfügung hatte der Antragsgegner zur Begründung ausgeführt, die Senatsentscheidungen machten deutlich, dass die nötige Vertrauensbasis für eine Zusammenarbeit nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr herstellbar sei.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht:. Unter Berücksichtigung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verstoßen die Normen, die der angegriffenen Entlassungsverfügung zugrunde liegen, nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit einer Norm. Aus den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)) für die Legitimation der Leitungsorgane von Hochschulen entwickelt hat, ergibt sich, dass die Abberufung einzelner Mitglieder des Präsidiums der beigeladenen Hochschule dem ausschlaggebendem Einfluss des Senats der Hochschule als dem mehrheitlich mit Hochschullehrern besetzten Hochschulgremium unterliegen muss. Dies schließt sowohl eine Auslegung dieser Normen dahingehend aus, dass dem Fachministerium eine Befugnis innewohnt, über die Entlassung von Präsidiumsmitgliedern nach Maßgabe eigener Personalpolitik zu entscheiden, noch lässt sich den maßgeblichen Bestimmungen ein Vetorecht des mehrheitlich extern besetzten Hochschulrats gegenüber einer positiven Abwahlentscheidung des Senats einer Hochschule entnehmen.
Die Antragstellerin wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen können, die angegriffene Entlassung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, weil der Abwahlvorgang an erheblichen Mängeln leide. Die Verwaltungsvorgänge belegen insbesondere eindeutig, dass der Abwahl ein nachhaltiger Vertrauensverlust zugrunde lag, der Vertrauensverlust also nicht nur „vorgeschoben“ war. Es ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge zu erheblichen Kontroversen zwischen den Angehörigen der beigeladenen Hochschule und deren Präsidium – und damit auch zu Vorbehalten gegenüber der Antragstellerin als vollberechtigtem Mitglied dieses Präsidiums – gekommen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. September 2014 – 5 ME 104/14