Die Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr ist nach einem vom Verwaltungsgericht Minden entschiedenen Fall rechtmäßig erfolgt.

Die Bundeswehr hatte den 28-jährigen Kläger, der zum muslimischen Glauben konvertiert war, mit der Begründung entlassen, er weise nicht die erforderliche charakterliche Eignung auf, da er die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes nicht anerkenne und nicht für sie eintrete. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, er habe immer erklärt, dass er die Bundesrepublik mit seinem Leben verteidigen werde. Er habe die Scharia zwar als die bessere Staatsform bezeichnet, dies aber nicht propagiert.
Das Verwaltungsgericht Minden folgte dieser Argumentation des Klägers nicht.Im Wesentlichen wurde die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger sich in einem Maße von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt habe, die sein Verbleiben in der Bundeswehr unmöglich gemacht habe. Der Kläger habe die grundgesetzliche Ordnung gegenüber der Scharia letztlich als zweite Wahl bezeichnet. Dies könne nicht als bloße Meinungsäußerung gewertet werden, weil der Kläger sich dieser Auffassung entsprechend auch im Dienstbetrieb verhalten habe. Aufgrund dieser Umstände habe die beklagte Bundeswehr daher keine andere Wahl gehabt, als die Entlassung aus dem Dienst zu verfügen. Etwaige Verfahrensfehler seien daher unerheblich.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 4. Oktober 2011 – 10 K 823/10