Können Gastwirte eine von der Stadt eine Entschädigung verlangen, wenn sie durch eine Bombenentschärfung Umsatzeinbußen erleiden? Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Koblenz jedenfalls nicht, denn dort blieb jetzt die Klage der Inhaber von vier Gastronomiebetrieben gegen die Stadt Koblenz auf Zahlung einer Entschädigung im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Fliegerbombe wie auch schon in der ersten Instanz vor dem Landgericht Koblenz erfolglos.
Die Klägerinnen des jetzt vom OLG Koblenz entschiedenen Rechtsstreits betreiben jeweils eine Gaststätte bzw. ein Restaurant in der Innenstadt von Koblenz. Anfang November 2007 wurde bei Bauarbeiten auf dem Gelände des Zentralplatzes in Koblenz eine 500 kg schwere Fliegerbombe entdeckt. Die Bombe musste vor ihrem Abtransport am Fundort entschärft werden. Da eine Explosion nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden konnte, entschied die Stadt Koblenz, dass ein großer Teil der Koblenzer Innenstadt am Sonntag, 11. November 2007 ab 9:00 Uhr evakuiert werden sollte und veröffentlichte ein entsprechendes Informationsblatt. Die Sperrung der Innenstadt wurde nach erfolgreicher Entschärfung der Bombe am gleichen Tag um 15.20 Uhr aufgehoben. Die Gastronomiebetriebe der Klägerinnen befinden sich in der evakuierten Sicherheitszone.
Die Klägerinnen haben von der Stadt Koblenz einen Ausgleich für Umsatzverluste infolge der Sperrung der Koblenzer Innenstadt verlangt; diese haben sie auf Beträge zwischen 1.215,01 Euro und 3.068,53 Euro beziffert, insgesamt auf 9.732,32 Euro, zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben die geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Berufungsverfahren weiterverfolgt.
Nach Ansicht des Koblenzer Oberlandesgerichts sind in solch einem Fall jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nicht gegeben, denn das Handeln der Stadt Koblenz sei rechtmäßig gewesen.
Auch ein Ausgleichsanspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 POG, des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, greife nicht zu Gunsten der Klägerinnen ein. Die Klägerinnen als Betriebsgesellschaften bzw. Betreiber seien nicht Adressaten der Evakuierungsaufforderung im Sinne der gesetzlichen Regelung gewesen, die sich lediglich an natürliche Personen zum Schutz für deren Leib und Leben gerichtet habe. Zudem seien die Klägerinnen wie „Jedermann” von den Folgen der Evakuierungsmaßnahme, die sich an eine nicht überschaubare und nicht näher konkretisierbare Personenanzahl gerichtet habe, betroffen gewesen. Des Weiteren sei es nicht Zweck des § 68 POG, mittelbare Schäden, die nicht unmittelbare Folgen einer polizeilichen Maßnahme seien, auszugleichen. Auch die nach § 69 Abs. 5 Satz 1 POG gebotene Abwägung aller Umstände führe zu einem Ausschluss des geltend gemachten Anspruchs. Die Evakuierungsanforderung habe auch dem Schutz von Leib und Leben der Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Klägerinnen gedient.
Ein Anspruch der Klägerinnen komme auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines enteignenden Eingriffs in Betracht. Die Klägerinnen hätten aufgrund der Evakuierungsmaßnahme keine unzumutbaren Nachteile hinnehmen oder ein Sonderopfer erbringen müssen. Die Situation der Klägerinnen habe sich in keiner Weise von der Lage anderer Gewerbetreibender, wie Gaststätten, Restaurants, Kiosken, Blumenläden oder Theater unterschieden.











