Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte, Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach1.
Zwar kann eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht auch gegen eine Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts erhoben werden, um einen Verstoß gegen die im Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte geltend zu machen2.
Bei der Überprüfung von Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichts durch das Bundesverfassungsgericht ist jedoch zu beachten, dass Maßstab der vorausgegangenen Prüfung durch die Landesverfassungsgerichte die jeweilige Landesverfassung ist, nicht das Grundgesetz3.
Die Verfassungsbereiche von Bund und Ländern stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander4. Dementsprechend muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben und die Landesverfassungsgerichtsbarkeit darf von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist5. Es ist Sache der Landesverfassungsgerichte, Maßnahmen der staatlichen Gewalt der Länder im Rahmen ihrer Verfahrensordnungen am Maßstab der Landesgrundrechte zu bewerten. Diese Bewertung prüft das Bundesverfassungsgericht nicht nach1.
Um die Möglichkeit einer Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts aufzuzeigen, ist daher die Darlegung erforderlich, dass der Verfassungsgerichtshof eine eigene Verletzung eines Grundrechts des Grundgesetzes durch seine Verfahrensgestaltung oder die Auslegung des angewandten Rechts begangen hat. Dies kann nicht dadurch erfolgen, dass geltend gemacht wird, dass das Landesverfassungsgericht die dort gerügte Verletzung der Landesverfassung verneint hat.
Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer vor dem Landesverfassungsgericht eine fehlerhafte Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidungen anhand der Landesgrundrechte geltend macht, die das Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen hat.
Soweit sich die beim Bundesverfassungsgericht eingelegte Verfassungsbeschwerde außer gegen die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts auch gegen die bereits vor dem Landesverfassungsgericht angegriffene fachgerichtliche Entscheidungen richtet, ist sie darüber hinaus unzulässig, wenn sie im Hinblick auf diese fachgerichtliche Entscheidung nicht die Monatsfrist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wahrt. Der Beschluss des Landesverfassungsgerichts setzt diese Frist nicht neu in Gang. Eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gehört nicht zu dem nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu erschöpfenden Rechtsweg6.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 BvR 577/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05, Rn. 14[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 96, 231, 242 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfGE 4, 178, 189; 96, 345, 368[↩]
- vgl. BVerfGE 60, 175, 209; 96, 231, 242[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 – 1 BvR 1096/05, Rn. 10 m.w.N.[↩]











