Eine Neuregelung der Besoldung nach Erfahrungsstufen (auch) für Richter begegnet weder verfassungs- noch unionsrechtlichen Bedenken. Weder von Verfassungs wegen noch unionsrechtlich ist es geboten, für Richter wegen Besonderheiten ihrer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Stufung eine andere Art der Besoldung als für Beamte vorzusehen, und zwar weder ein Einheitsgehalt noch ein Festgehalt noch eine Besoldung allein aus dem Endgrundgehalt.
Das deutsche Recht kennt keinen Rechtssatz einer „besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramtes“ des Inhalts, dass Richter innerhalb einer Besoldungsgruppe ohne Binnengliederung nach Erfahrungsstufen gleich zu besolden sind. Es gibt auch keinen „Grundsatz einer festen Richterbesoldung“ des Inhalts, dass innerhalb einer Richterbesoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre.
Auch für die Besoldung der Richter gilt, dass mangels eines gültigen Bezugssystems weder aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Altersdiskriminierung ein Anspruch auf eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt folgt1. Dies gilt auch für eine Perpetuierung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Lebensalters durch eine Übergangsregelung (wie hier §§ 98 und 100 LBesG BW 2010).
Die vom Bundesverfassungsgericht erstmals im Urteil zur W-Besoldung2 entwickelten prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Begründung von Besoldungsgesetzen3 gelten nicht für Besoldungsgesetze vor Erlass dieses Urteils4.
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.07.20145 ist es Sache des nationalen Gerichts, die Rechtsfolgen der Feststellung der Unvereinbarkeit von nationalen Rechtsvorschriften, welche die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.20006 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu bestimmen. Zwar kann die Wahrung des Gleichheitssatzes grundsätzlich nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der privilegierten Gruppe. Wenn jedoch bei nationalen Rechtsvorschriften kein gültiges Bezugssystem existiert, ist es nicht möglich, eine Kategorie bevorzugter Beamter zu benennen. Unter solchen Umständen schreibt das Unionsrecht, insbesondere Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG, nicht vor, für den Fall, dass nationale Rechtsvorschriften gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen, den diskriminierten Beamten rückwirkend einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen.
Des Weiteren steht dieser Rechtsprechung zufolge das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des laufenden Haushaltsjahrs, geltend machen muss, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt. Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Rechtsbetroffenen und die Behörde schützt, nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren7.
Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 09.09.20158 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den von der Beschwerde angeführten § 38 BBesG 2006 auch für die Richterbesoldung bestätigt und vertieft, wenn er feststellt, dass im Bundesbesoldungsgesetz 2006 ein gültiges Bezugssystem fehlt und es weder keine von diesem Gesetz benachteiligte Gruppe „junger Richter“ noch eine bevorzugte Gruppe „älterer Richter“ gibt. Weiter heißt es in dem Urteil des EuGH unter Rn. 49 wörtlich, „dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Modalitäten der Überleitung von Bestandsrichtern in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des nach dem alten Besoldungssystem erworbenen Grundgehalts ermittelt wird, nicht entgegenstehen, obgleich dieses alte System auf einer Diskriminierung wegen des Alters des Richters beruhte, weil die mit diesen Rechtsvorschriften verbundene Ungleichbehandlung durch das Ziel gerechtfertigt sein kann, den Besitzstand zu schützen.“
Nichts anderes gilt im Hinblick auf Art. 23 GG für eine unionsrechtskonforme Anwendung von § 38 BBesG 2006. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 30.10.20149 zu den §§ 27 und 28 BBesG 2002 unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass bundesrechtlich kein gültiges Bezugsystem bestanden hat, an dem sich die Besoldung eines Beamten orientieren könnte. Das ist unabhängig von der von der Beschwerde herausgestellten Wortlautverschiedenheit der beiden Vorschriften auf die Richterbesoldung nach § 38 BBesG 2006 zu übertragen. Denn dem Besoldungssystem des § 38 BBesG 2006 wohnte nach Struktur und Folgen – entsprechend den für Beamte geltenden Regelungen in den §§ 27 und 28 BBesG 2002 – eine für potentiell alle Richter geltende Ungleichbehandlung inne. Für den „Blue-Pencil-Test“ ist daher hier von vornherein kein Raum.
Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus einem Grundsatz einer besoldungsrechtlichen „Einheit des Richteramtes“. Einen solchen Rechtssatz kennt das deutsche Recht nicht. Die von der Beschwerde dazu zitierten Ausführungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.06.196910
<citeDaß dem Richter seit je ein ‚festes Gehalt‘ zusteht, war und ist auch heute so zu verstehen, daß es die Exekutive nicht dadurch variabel machen kann, daß sie dem einen mehr als dem anderen gibt, obwohl beide die gleiche Arbeit verrichten. Das war einer der wenigen, immer beachteten besonderen Grundsätze für die Besoldung des Richters. Danach haben alle Kammervorsitzenden eines Sozialgerichts einen Anspruch darauf, daß sie dieselbe Amtsbezeichnung und Besoldung nach derselben Besoldungsgruppe erhalten.</cite tragen einen solchen Grundsatz einer besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramts innerhalb einer Besoldungsgruppe nicht. Besoldung ist danach gemäß derselben Besoldungsgruppe zu gewähren, unabhängig davon, ob die Besoldungsgruppe ihrer inneren Struktur nach in Lebensalters, Erfahrungs- oder sonstigen Stufen gegliedert ist oder nicht. Zur hier allein streitgegenständlichen besoldungsrechtlichen Binnengliederung einer Besoldungsgruppe nach Erfahrungsstufen verhält sich der genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 97 GG leitet das Bundesverfassungsgericht auch keinen „Grundsatz einer festen Richterbesoldung“ des Inhalts her, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre. Die von der Beschwerde vertretene Auffassung, die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende persönliche und sachliche Unabhängigkeit des Richters, wie sie in Art. 97 GG institutionell garantiert wird, schließe eine feste Besoldung des Richters aus dem Endgrundgehalt ein, trifft nicht zu. Der zum Beleg dieser Rechtsansicht zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.196111 betrifft eine andere Frage, nämlich diejenige, ob es mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, wenn das Aufrücken der in der Besoldungsgruppe A 13 aufgeführten Richter in die Besoldungsgruppe A 14 von einer Ermessensentscheidung der vollziehenden Gewalt abhängig gemacht wird. Als „festes Gehalt“ für Richter im Sinne von § 7 GVG a.F. versteht das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluss nur ein von Entscheidungen der Justizverwaltung unabhängiges Gehalt ohne Leistungszulagen aufgrund der Bewertung der richterlichen Arbeit durch die Justizverwaltung. Gegen eine nach dienstlicher Erfahrung gestufte Richterbesoldung innerhalb einer Besoldungsgruppe lässt sich aus diesem Beschluss indes nichts herleiten.
Auch die Folgerung, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 15.11.197112 und seinem Beschluss vom 04.02.198113 entschieden, dass das Richteramt einheitlich sei – also gerade keine Beförderungslaufbahn beinhalte – und „für alle Richter derselben Instanz dasselbe Grundgehalt festzusetzen“ sei, trifft nicht zu. An den von der Beschwerde angegebenen Stellen wird zwar die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Richter gemäß Art. 97 GG betont und ausgeführt, dass das Richteramtsrecht aufgrund der von der Verfassung geschützten Unabhängigkeit des Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen kennt. Ein verfassungsrechtlicher „Grundsatz der festen Richterbesoldung“ im Sinne einer Unzulässigkeit der Besoldung nach Erfahrungsstufen lässt sich aus diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht ableiten. Vielmehr zeigen auch diese Ausführungen – im Kontext der Entscheidung – den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers auf. Wörtlich heißt es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.197114: Ein so radikal andersartiger Aufbau der Richterbesoldung kann nicht mehr anknüpfen und Rücksicht nehmen auf die Struktur der abgelösten alten Besoldungsordnung. In der Zusammenfassung aller Richter erster Instanz (die nicht ständige Vorsitzende einer Kammer sind) liegt deshalb keine ‚Rückstufung‘ der Amtsgerichtsdirektoren; alle Richter sind in der neuen R-Besoldung entsprechend ihrer Struktur anders eingestuft. Dadurch wird weder ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Richterrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) noch die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit in Art. 97 GG berührt. Insbesondere ist die Auffassung abwegig, die Überleitung der Amtsgerichtsdirektoren in die neue Besoldungsordnung verursache eine ‚Veränderung‘ ihres bisher innegehabten Amtes.
Die weiter aufgeworfenen Frage, ob die in § 38 BBesG 2006 angelegte Diskriminierung wegen Alters einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht begründet, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 30.10.201415 geklärt ist. Danach liegt der hinreichende Verstoß gegen Unionsrecht durch eine altersdiskriminierende Besoldung als Voraussetzung (erst) für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8.09.201116 vor. Denn erst durch dieses Urteil des EuGH ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG 2002 vergleichbares Besoldungssystem hinreichend verdeutlicht worden. Bei § 38 BBesG 2006 knüpft die ungerechtfertigte Diskriminierung, ebenso wie bei §§ 27 und 28 BBesG 2002 an die erstmalige Zuordnung zu einer Stufe anhand des Lebensalters an. Deshalb sind die beiden Besoldungssysteme auch vergleichbar im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Auch die Frage, ob im Fall der Richterbesoldung ein Anspruch auf „Anpassung nach oben“ nach den Grundsätzen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs oder nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz besteht, zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts veranlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe17 in einem Fall, in welchem es an einem gültigen Bezugssystems ermangelt, nicht angewandt werden und ein Anspruch auf Besoldung aus dem Endgrundgehalt sich daher nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch ergeben kann18.
In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann es auf die davon abweichende ältere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts19 nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn die hier anstehende Rechtsfrage betrifft § 38 BBesG 2006. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.201119 betraf hingegen § 27 Abschn. A BAT. § 38 BBesG 2006 und § 27 Abschn. A BAT stimmen weder im Wortlaut noch im Regelungsgehalt überein. Auch §§ 27 und 28 BBesG 2002, zu denen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2014 sowie vom 06.04.2017 ergangen sind, unterscheiden sich in ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt von § 27 Abschn. A BAT. Deshalb hat für das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der genannten Entscheidungen zu keinem Zeitpunkt ein Anlass zu einer Vorlage nach § 2 Abs. 1 und § 11 RsprEinhG bestanden.
Besonderheiten des Richteramts können keinen Einfluss auf den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz haben, denn dieser knüpft daran an, dass kein gültiges Bezugssystem existiert, an dem sich eine diskriminierungsfreie Behandlung orientieren könnte.
Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt kein Grundsatz einer besoldungsrechtlichen „Einheit des Richteramtes“ innerhalb einer Besoldungsgruppe, der es untersagt die Richter dieser Besoldungsgruppe nach Erfahrungsstufen zu besolden.
Aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 97 GG leitet das Bundesverfassungsgericht entgegen der Beschwerde keinen „Grundsatz einer festen Richterbesoldung“ des Inhalts her, dass innerhalb einer Besoldungsgruppe nur eine Besoldung aus dem Endgrundgehalt verfassungskonform wäre.
Das § 36 i.V.m. §§ 31 bis 34 LBesG BW 2010 zugrundeliegende Strukturprinzip einer Alimentation nach Erfahrungsstufen verletzt nicht den Anspruch auf eine richteramtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Die Auffassung der Beschwerde, ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liege darin, dass der Gesetzgeber Richter nach Leistung oder Erfahrung besolde, lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht herleiten. Das Gegenteil trifft zu. Das Besoldungsrecht – auch das der Richter – ist seit jeher vom Leistungsprinzip geprägt20. Eine qualitative Bewertung der richterlichen Tätigkeit ist danach nicht schlechterdings unzulässig. Auch ein Beförderungsamt ist nach dem Grundsatz der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG) zu besetzen. Dieser Grundsatz liefe leer, ginge man davon aus, dass man richterliche Amtsführung nicht (auch) nach der erbrachten Leistung bewerten, insbesondere dienstlich beurteilen dürfe.
Soweit unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 31 LBesG 201021 vertreten wird, ein Verstoß gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Alimentation liege darin, dass den Richtern, die die Endgrundgehaltsstufe noch nicht erreicht haben, die vom Gesetzgeber selbst als amtsangemessen angesehene Besoldung nicht gewährt werde, trifft auch dies nicht zu. Der Gesetzgeber hat nicht allein die Besoldung aus dem Endgrundhalt als amtsangemessen eingestuft.
Im Übrigen sind Struktur und Höhe der Besoldung der Verfassung nicht unmittelbar als fester und exakt zu beziffernder Betrag zu entnehmen. Art. 33 Abs. 5 GG enthält mit der Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive22. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung23.
Abs. 5 GG ist auch nicht deshalb verletzt, weil der Gesetzgeber bei der Regelungen der Richterbesoldung nach § 36 LBesG BW 2010 i.V.m. § 31 bis § 34 LBesG BW 2010 seinen Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen wäre.
Soweit hierfür unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.201224 vertreten wird, prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten träfen den Gesetzgeber sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch – wie hier – bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Diese prozeduralen Sicherungen träten als sogenannte zweite Säule des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienten seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung.
Auch wenn man diese Prozeduralisierung als selbstständig tragendes Element einer verfassungsgemäßen Besoldung betrachtet25, ist doch zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht diese Anforderung erstmals im Urteil vom 14.02.20122 formuliert hat. Die hier einschlägigen Besoldungsvorschriften der §§ 31 bis 36 LBesG BW sind aber bereits durch Gesetz vom 09.11.2010 mit Wirkung vom 23.11.201026 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt hat der (Landes-)Gesetzgeber noch keine Kenntnis von den vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 2012 entwickelten erhöhten Anforderungen an die Begründung von Gesetzentwürfen zu beamten- und richterrechtlichen Besoldungsregelungen haben können27.
Auch der Art. 33 Abs. 5 GG inhärente Grundsatz der Ämterstabilität wird durch eine Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen von vornherein nicht berührt. Auch das davon zu unterscheidende, aus dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Abstandsgebot28 ist nicht verletzt, solange die amtsangemessene Besoldung bei einem Vergleich der jeweiligen Endgrundgehälter oder bei einem Vergleich der Gehälter mit gleicher Erfahrungsstufe gewahrt wird. Auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2017 zur Besoldungsangleichung Ost29 heißt es wörtlich:Das Abstandsgebot gebietet dabei nicht allein, dass die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter im Hinblick auf die Endstufen zum Ausdruck kommt. Vielmehr ist es erforderlich, dass zur Wahrung der Stringenz des gesamten Besoldungssystems die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter auch in sämtlichen einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen abgebildet wird.</cite
Das Bundesverfassungsgericht spricht damit gerade nicht aus, dass sich die unterschiedliche Wertigkeit der Ämter stets – unabhängig davon, in welcher Erfahrungsstufe sich zwei zu vergleichende Beamte oder Richter verschiedener Besoldungsgruppen befinden – in der Höhe der Besoldung wiederspiegeln muss. Vielmehr hat es entschieden, dass allein in den „einander entsprechenden (Erfahrungs-)Stufen“ die Wertigkeit der Ämter abgebildet sein muss. Ein Vergleich etwa eines Richters in der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 11 und eines Richters der Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8 kann mithin auch keinen Verstoß gegen das Abstandsgebot auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen.
Schließlich verletzt die Besoldung der Richter in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach Erfahrungsstufen auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die dagegen vorgetragenen Rügen leiden zum einen daran, dass sie an der verfassungsrechtlichen Wertung einer besoldungsrechtlichen Einheit des Richteramts aufsetzen. Eine solche Einheit lässt sich in der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber – wie ausgeführt – nicht nachweisen.
Soweit geltend gemacht wird, Justizverwaltung und Gerichtspräsidien sähen die Richter einer Besoldungsgruppe als gleichwertig an, diese Richter wendeten dasselbe Recht an und übten sowohl hinsichtlich des Umfangs (Fallzuteilung) als auch hinsichtlich des Inhalts (Schwierigkeitsgrad) eine gleichwertige Tätigkeit aus, lässt sich auch damit keine Verletzung des Gleichheitssatzes begründen. Mit dem Bundesverfassungsgericht30 ist dafür erneut auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Besoldungsrechts hinzuweisen. Dieser gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung, die der Verfassung nicht unmittelbar, etwa als fester und exakt zu beziffernder Betrag, zu entnehmen ist. Es ist jedoch weder Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts noch der Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei insbesondere auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind31. Da der Besoldungsgesetzgeber aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums auch bei Richtern auf den „Erfahrungszuwachs“ ab erster Ernennung (und nicht mehr gemäß Lebensalter) abstellen darf, kann folgerichtig, mangels Vergleichbarkeit der Richter unterschiedlicher Erfahrungsstufen, kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sein.
Der ferner für eine Besoldung von Richtern der Besoldungsgruppe R 1 aus dem Endgrundgehalt angeführte Art. 98 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Rechtsstellung der Bundesrichter durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist. Art. 98 Abs. 1 GG ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil streitgegenständlich allein die Besoldung von Landesrichtern ist. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch entnehmen, dass sich die aufgeworfene Frage auf Art. 98 GG insgesamt – und damit auch auf den für Landesrichter einschlägigen Art. 98 Abs. 3 GG – bezieht; denn die Beschwerde stellt darauf ab, dass dem allgemeinen Beamten- und Beamtenbesoldungsrecht ein besonderes Amts- und Besoldungsrecht für Richter in „besonderen Gesetzen“ gemäß Art. 98 GG gegenüber steht.
Schließlich geben auch die Fragen zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bei gesetzgeberischer Ungleichbehandlung dem Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass für eine erneute Entscheidung. Denn die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind nicht mehr klärungsbedürftig. Sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, namentlich durch seine Urteile vom 30.10.201432; und vom 06.04.201733.
In den genannten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, dass der Heranziehung des § 15 AGG als Grundlage für einen Zahlungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht entgegensteht, wenn diese Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung, also allein aufgrund normativen Unrechts, eingetreten ist34. Mithin hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob sich Ansprüche des durch ein Gesetz wegen des Alters diskriminierten Beamten oder Richters auf § 7 AGG oder auf § 15 AGG begründen, bereits im Sinne der letztgenannten Norm – i.V.m. § 24 Nr. 1 und 2 AGG – beantwortet.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 B 7.18
- wie BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn.19 und – 2 C 3.13, BVerwGE 150, 255 Rn. 10 sowie vom 06.04.2017 – 2 C 11.16, BVerwGE 158, 344 Rn. 24, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13, NVwZ 2016, 131 Rn. 47[↩]
- BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, 301 f.[↩][↩]
- zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, NVwZ 2019, 152 Rn.20 ff.[↩]
- wie BVerwG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 C 35.17, NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12, Specht u.a., NVwZ 2014, 1294 Rn. 94 – 96, 107 f.[↩]
- ABl. EG Nr. L 303 S. 16[↩]
- EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12, Specht u.a., NVwZ 2014, 1294 Rn. 114 f.[↩]
- EuGH, Urteil vom 09.09.2015 – C-20/13, Unland, NVwZ 2016, 131 Rn. 47[↩]
- BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn.19; und 2 C 3.13, BVerwGE 150, 255 Rn. 10[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 33/66 u.a., BVerfGE 26, 79, 93[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 24.01.1961 – 2 BvR 74/60, BVerfGE 12, 81, 88[↩]
- BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 – 2 BvF 1/70, BVerfGE 32, 199, 222 f.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 04.02.1981 – 2 BvR 570/76 u.a., BVerfGE 56, 146, 167[↩]
- BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 – 2 BvF 1/70, BVerfGE 32, 199, 223[↩]
- BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 3.13 und 2 C 6.13, BVerwGE 150, 255 ff. und 234 ff.[↩]
- EuGH, Urteil vom 08.09.2011 – C-297/10 und – C-298/10, Slg. 2011, I-7965[↩]
- vgl. EuGH, Urteile vom 26.01.1999 – C-18/95, Teroeve, Slg. 1999, I-345 Rn. 57; und vom 22.06.2011 – C-399/09, Landtova, Slg. 2011, I-5573 Rn. 51[↩]
- BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn. 21; und vom 06.04.2017 – 2 C 20.15, Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 9 Rn. 9[↩]
- BAG, Urteil vom 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – NZA-RR 2012, 100[↩][↩]
- BVerfG, Beschluss vom 15.01.1985 – 2 BvR 1148/84, NVwZ 1985, 333[↩]
- LT-Drs. 14/6694, S. 465[↩]
- BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 94[↩]
- BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 95 f. m.w.N.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263[↩]
- vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, NVwZ 2019, 152 Rn.20 ff.[↩]
- GBl.2010, 793, 826[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2018 – 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297 Rn.19; und vom 31.01.2019 – 2 C 35.17, NVwZ-RR 2019, 559 Rn. 23[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvR 883/14 u.a., BVerfGE 145, 304 Rn. 74 ff.[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 – 2 BvR 883/14 u.a., BVerfGE 145, 304 Rn. 76[↩]
- BVerwG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 94[↩]
- vgl. BVerfG, Urteil vom 02.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64 Rn. 91 – 96, m.w.N.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13 und 2 C 3.13, BVerwGE 150, 234 und 255[↩]
- BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 – 2 C 11.16, BVerwGE 158, 344; und 2 C 20.15, Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 9[↩]
- BVerwG, Urteile vom 30.10.2014 – 2 C 6.13, BVerwGE 150, 234 Rn. 36; und vom 06.04.2017 – 2 C 11.16, BVerwGE 158, 344 Rn. 30[↩]











