Dem Betroffenen müssen vor seiner gerichtlichen Anhörung wesentliche Ergänzungen und Änderungen des Haftantrags in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden.
Erfolgt dies nicht, führt diese Verletzung von Verfahrensrechten des Betroffenen, namentlich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, zur Fehlerhaftigkeit der Anhörung und Rechtswidrigkeit der Haft.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Amtsgericht hat zwar eine Anhörung des Betroffenen durchgeführt und ihm zuvor den Haftantrag vom 20.07.2021 übergeben, der ihm vollständig übersetzt wurde. Der Betroffene ist ausweislich der Akte aber nicht zu den ergänzenden Angaben der antragstellenden Behörde in deren am Mail vom 21.07.2021 angehört worden.
Das Gesetz misst dem Haftantrag eine besondere Bedeutung für die Zulässigkeit der Anordnung von Sicherungshaft zu. Eine Ablichtung des Haftantrags ist dem Betroffenen deshalb vor seiner gerichtlichen Anhörung auszuhändigen und erforderlichenfalls mündlich zu übersetzen. Dass dies geschehen ist, muss dem Protokoll über die Anhörung zu entnehmen oder in anderer Weise in der Akte dokumentiert sein1. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der Betroffene zu sämtlichen (tatsächlichen und rechtlichen) Angaben der beteiligten Behörde äußern und gegenüber dem Haftantrag verteidigen kann. Unterbleibt die Übergabe des Haftantrags oder seine vollständige Übersetzung, verletzt dies den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es führt zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn der Betroffene gehindert ist, der Anordnung von Haft entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Gründe vorzutragen2. Das gleiche gilt, wenn die antragstellende Behörde die Angaben im Haftantrag nachträglich ergänzt. Die Änderungen müssen dem Betroffenen vor der Anhörung in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden3.
Die beteiligte Behörde hat mit ihrem Haftantrag vom 20.07.2021 zunächst Haft bis einschließlich 10.09.2021 beantragt. Grundlage hierfür war, dass sie beim Landesamt für Asyl und Rückführungen eine sicherheitsbegleitete Rückführung beantragt und dafür einen erforderlichen Haftzeitraum von sieben Wochen veranschlagt hatte. Mit einer ergänzenden E-Mail vom 21.07.2021 hat sie ihren Antrag auf einen Haftzeitraum von etwas mehr als vier Wochen begrenzt. Sie hat mitgeteilt, dass seitens des Landesamts für Asyl und Rückführungen eine Sicherheitsbegleitung nicht empfohlen, sondern ein unbegleiteter Flug für den 17.08.2021 gebucht wurde. Um möglichen Verzögerungen vorzubeugen, werde um Haft bis zum 20.08.2021 gebeten. Diese Angaben waren nicht Gegenstand der Anhörung des Betroffenen. Aus dem Protokoll geht lediglich hervor, dass dem Betroffenen der Haftantrag vom 20.07.2020 ausgehändigt und übersetzt wurde und dass er sich dazu äußern konnte. Die E-Mail-Korrespondenz wird im Protokoll nicht erwähnt. Bei dieser Sachlage wurde der Betroffene über die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte Haftdauer nicht zutreffend unterrichtet. Es wurde ihm etwa die Möglichkeit genommen, in Bezug auf die nunmehr geplante Abschiebung ohne Sicherheitsbegleitung geltend zu machen, dass diese früher erfolgen könne. Dahinstehen kann danach, ob die E-Mail vom 21.07.2021 ausreichende Angaben zur Dauer der Haft enthält.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2024 – XIII ZB 49/21











