Das Erlaubnisverfahren für private Sportwettenanbieter muss transparent sein.

Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten kann nicht auf das Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden, wenn ein europarechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol faktisch fortbesteht, weil das für private Wettanbieter eröffnete Erlaubnisverfahren nicht dem europarechtlichen Gebot der Transparenz entspricht.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall untersagte das beklagte Land Rheinland-Pfalz einer Unternehmerin im April 2010, private Sportwetten aller Anbieter, die nicht über eine Erlaubnis des Landes Rheinland-Pfalz verfügen, in ihren Geschäftsräumen sowie landesweit zu vermitteln. Die Untersagung wurde auf das Sportwettenmonopol gestützt, das eine private Sportwettenvermittlung ausschließe. Den Widerspruch der Unternehmerin gegen die Untersagungsverfügung wies der Beklagte mit der Begründung zurück, es fehle an der für die Vermittlung von Sportwetten notwendigen Erlaubnis. Der Erlaubnisvorbehalt stelle unabhängig von einem staatlichen Glücksspielmonopol sicher, dass das Angebot an Sportwetten und deren Vertrieb begrenzt werde. Mittlerweile sei das Erlaubnisverfahren auch für die Vermittlung privater Sportwetten eröffnet worden; eine Erlaubnis liege hier aber nicht vor.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Trier hat der Klage teilweise stattgegeben1. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat der Berufung der Unternehmerin bezüglich des Untersagungszeitraums von der Eröffnung des Erlaubnisverfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung stattgegeben. Die im Widerspruchsbescheid nachgeschobene Ermessenserwägung sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, weil dadurch der ursprüngliche Bescheid in seinem Wesen verändert worden sei. Die somit allein auf das staatliche Sportwettenmonopol gestützte Untersagung sei rechtswidrig. Dieses Monopol könne in Rheinland-Pfalz wegen einer den Zielen der Suchtbekämpfung und des Spielerschutzes widersprechenden Werbepraxis nicht angewendet werden2.
Auf die Revision des beklagten Landes Rheinland-Pfalz hat nun das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hätte die neue Begründung der Untersagungsverfügung berücksichtigen müssen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die ihm der Widerspruchsbescheid gegeben hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Ob die Untersagung auch bei Berücksichtigung ihrer neuen Begründung rechtswidrig war, ließ sich auf Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht abschließend entscheiden. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 04.02.20163 entschieden hat, können private Wettanbieter nicht wegen Verstoßes gegen den Erlaubnisvorbehalt strafrechtlich sanktioniert werden, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eingeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol besteht. In einem solchen Fall kann das Fehlen einer Erlaubnis auch keine Untersagung der Wettvermittlung begründen.
Das Oberverwaltungsgericht wird nun im zurückverwiesenen Verfahren zu klären haben, ob in Rheinland-Pfalz ein faktisches Monopol fortbestand, was insbesondere zuträfe, wenn die Eröffnung des Erlaubnisverfahrens und die Erlaubnisvoraussetzungen nicht öffentlich bekannt gemacht worden wären.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 52015 –