Die Rechtsbeschwerde in Abschiebungshaftsachen ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft, auch wenn der Betroffen zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde. Sie bedarf auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt [1].

Dies gilt auch, wenn – wie hier – mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe einen bereits in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag rechtsfehlerhaft übergangen [2].
Die Rechtsbeschwerde ist ferner statthaft mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen [3]. Ist – wie hier – die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidrigkeit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden [4].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. April 2018 – V ZB 95/17
- BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – V ZB 62/17 4; Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 180/16 4[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – V ZB 62/17 4 für den Fall der fehlerhaften Verwerfung des Feststellungsantrags als unzulässig durch das Beschwerdegericht[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 180/16 4 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.09.2017 – V ZB 180/16 5 mwN[↩]