Die Führung eines Fahrtenbuchs kann auch einem Querschnittgelähmten nach einem erheblichen Verkehrsverstoß auferlegt werden.
So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug war im November 2009 ein Rotlichtverstoß begangen worden. Der Kläger machte im Rahmen einer Anhörung keine Angaben zur Identifizierung des Fahrers. Daraufhin wurde ihm durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ein Fahrtenbuch für die Dauer eines Jahres auf auferlegt. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Verweis auf seine Querschnittlähmung; er meinte, das Fahrtenbuch sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, da er täglich auch kürzeste Distanzen mit dem PKW zurücklegen müsse.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Fahrtenbuches auch in diesem Fall vor. Die Verwaltungsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Maßnahme ist im konkreten Fall auch nicht unverhältnismäßig. Trotz seiner Behinderung ist der Kläger in der Lage, das Fahrtenbuch zu führen; der zeitlich-organisatorischen Aufwand hierfür stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2011 – VG 20 K 271.10











