Eine Flüchtlingsanerkennung kann nicht allein wegen einer überlangen Verfahrensdauer erfolgen.

Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG nicht allein deswegen positiv festgestellt werden können, weil und wenn das berufungsgerichtliche Verfahren unangemessen lang gedauert haben mag.
Auch aus Art. 3 und 4 EMRK folgt kein „Herstellungsinteresse“ im Sinne einer durch die Verfolgungslage sachlich nicht (mehr) gerechtfertigten Bestätigung des Urteils des Verwaltungsgerichts, das das BAMF noch verpflichtet hatte, den Flüchtling als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 1 B 123.16