Förderung des Goethe-Instituts

Handelt es sich bei dem Empfänger staatlicher Mittel nicht um ein Unternehmen, das als Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sondern um ein Institut, das mit seiner aus Bundesmitteln geförderte Arbeit wesentliche staatliche Aufgaben wahrnimmt (hier Goethe-Institut), greift das Durchführungsverbot nach den Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)nicht, wonach EU-Mitgliedstaaten wirtschaftliche Beihilfemaßnahmen nicht durchführen dürfen, bevor sie von der Europäischen Kommission genehmigt wurden.

Förderung des Goethe-Instituts

So hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem Fall einer Feststellungsklage entschieden, mit dem die Klägerin, ein gemeinnütziges Dienstleistungsunternehmen auf dem Gebiet der internationalen Bildung und Qualifizierung, beanstandete die Nichtberücksichtigung anderer Anbieter von Sprachkursen für ausländische Stipendiaten in Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland fördert seit jeher das formal als privatrechtlicher Verein organisierte Goethe-Institut zum Zwecke der Pflege der internationalen kulturellen Zusammenarbeit und zur Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes im Ausland. Nach dem AEUV dürfen die EU-Mitgliedstaaten wirtschaftliche Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor sie von der Europäischen Kommission genehmigt wurden. Ein unter Verstoß gegen das sog. Durchführungsverbot gewährte Beihilfe ist rechtswidrig und verstößt gegen Gemeinschaftsrecht. Die Klägerin verweist auf diese Bestimmung und sieht in der Nichtberücksichtigung anderer Anbieter eine rechtswidrige Wettbewerbsverzerrung.

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt. Das Durchführungsverbot greife nur ein, wenn es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne des AEUV handele. Das sei hier nicht der Fall. Beihilfen im Sinne des AEUV setzten nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs voraus, dass es sich bei dem Empfänger staatlicher Mittel um ein Unternehmen handele, also eine eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit. Daran fehle es beim Goethe-Institut, das mit seiner aus Bundesmitteln geförderten Arbeit wesentliche staatliche Aufgaben wahrnehme. Nach Art. 32 Abs. 1 GG gehöre nämlich die Förderung der deutschen Sprache im Ausland ebenso wie die kulturelle Kooperation und Informationsarbeit sowie die Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes im Rahmen der Pflege der auswärtigen Beziehungen zur nach außen gerichteten Kulturpolitik der Beklagten.

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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 21. Februar 2012 – 20 K 369.08