Für die Namen von Wählervereinigungen gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG nicht. Für ihre originäre Unterscheidungskraft ist es daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist. Der Verkehr geht davon aus, dass bei Wählervereinigungen nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung ebenso wie bei Parteien auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen.
Das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 4 Abs. 1 PartG, das den uneingeschränkten Vorrang der Namensrechte einer älteren politischen Partei unabhängig davon normiert, ob ihr Name von Natur aus eine individualisierende Eigenart aufweist oder als Bezeichnung für diese Partei Verkehrsgeltung erlangt hat1, gilt für eine Wählervereinigung nicht. Die Regelung des § 4 PartG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse daran, dass den Wählern durch die deutliche Unterscheidbarkeit der Parteinamen die politische Orientierung erleichtert wird, sondern auch dem Interesse der Parteien am Schutz ihres Namens2. Einen entsprechenden gesteigerten Namensschutz, der der Sonderstellung Rechnung trägt, die den Parteien nach Art. 21 GG im demokratischen Rechtsstaat zukommt, sieht das Gesetz für die Wählervereinigungen nicht vor. Der Kläger kann sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die auf Bundesebene als Partei registrierte „Bundesvereinigung Freie Wähler“ ihr Namensrecht aus einer mit dem Kläger getroffenen Gestattungsvereinbarung ableitet und mit dem Kläger überdies personell eng verflochten ist.
Dagegen kann das Vorliegen einer originären Unterscheidungskraft des im Namen des Klägers enthaltenen Bestandteils „Freie Wähler“ nicht verneint werden.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass bei Verbandsnamen hinsichtlich der (originären) Kennzeichnungskraft weniger strenge Anforderungen gelten als bei anderen Namen. Es hat allerdings im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main3 zumindest einen Hinweis auf die vom Verband wahrgenommenen Interessen verlangt und gemeint, im Streitfall fehle es an einem solchen Hinweis. Die Bezeichnung „Freie Wähler“ lasse keine Rückschlüsse auf die gemeinsamen Interessen der im Kläger organisierten Mitglieder zu, sondern nur darauf schließen, dass sie parteipolitisch nicht gebunden seien.
Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Bei Verbandsnamen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass sie aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen4. Dementsprechend steht ein bloß beschreibender Anklang der Annahme einer originären Unterscheidungskraft eines Verbandsnamens nicht entgegen; vielmehr reicht es für die Unterscheidungskraft aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist5. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Verbindung von für sich genommen beschreibenden Wörtern wie hier „Freie“ und „Wähler“ zu einem einheitlichen Begriff ein einprägsamer Gesamtbegriff entsteht, der das Tätigkeitsgebiet der Vereinigung schlagwortartig umreißt, ohne es konkret zu beschreiben6. Dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist, hat auch das Berufungsgericht angenommen; denn es hat festgestellt, die Bezeichnung „Freie Wähler“ lasse keine Rückschlüsse auf die gemeinsamen Interessen der im Kläger organisierten Mitglieder zu, sondern nur darauf schließen, dass diese parteipolitisch nicht gebunden seien.
Die Klageansprüche scheitern im hier entschiedenen Fall auch nicht daran, dass keine Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht. Der Umstand, dass der Name des Klägers wegen seiner beschreibenden Anklänge nur in geringem Umfang gegenüber abweichenden Bezeichnungen Schutz genießt, steht dem nicht entgegen. Der Verkehr ist bei politischen Parteien aufgrund der den Vorgaben in § 4 Abs. 2 PatG folgenden Bezeichnungsgewohnheiten darauf eingestellt, dass nachgestellte geographische Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung auf bestehende organisatorische Verbindungen hinweisen. Er wird deshalb davon ausgehen, dass es sich bei mit den Parteien auf kommunaler Ebene und inzwischen teilweise auch bei Landtagswahlen konkurrierenden Wählervereinigungen nicht anders verhält. Der Beklagte geriert sich damit, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwendet, so, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handelte. Der Kläger braucht das auch deshalb nicht zu dulden, weil es für den Beklagten ohne weiteres möglich ist, für seinen Verein eine andere Kurzbezeichnung zu wählen, die eine solche Gefahr der Zuordnungsverwirrung nicht begründet.
Der Beklagte ist danach zum einen verpflichtet, das das Namensrecht des Klägers verletzende Führen oder Führenlassen des Namens „FREIE WÄHLER Nordverband“ zu unterlassen (§ 12 Satz 2 BGB). Zum anderen hat er unter dem Gesichtspunkt der Störungsbeseitigung gegenüber der DENIC e.G. auf die Registrierung des Domainnamens „freiewaehlernordverband.de“ zu verzichten (§ 12 Satz 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 191/10
- vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1981 IVb ZR 581/80, BGHZ 79, 265, 270[↩]
- BGHZ 79, 265, 269 f.[↩]
- OLG Frankfurt/Main, WRP 1980, 574[↩]
- BGH, Urteil vom 31.07.2008 I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 33 = WRP 2008, 1537 Haus & Grund III; Urteil vom 31.03.2010 I ZR 36/08, GRUR 2010, 1020 Rn. 17 = WRP 2010, 1397 Verbraucherzentrale[↩]
- BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 32 Haus & Grund III; GRUR 2010, 1020 Rn. 17 Verbraucherzentrale[↩]
- BGH, GRUR 2008, 1108 Rn. 34 Haus & Grund III, mwN[↩]











