Fristgebundene Schriftsätze – und die Kontrolle der Eingangsbestätigung

Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gehört die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. 

Fristgebundene Schriftsätze – und die Kontrolle der Eingangsbestätigung

In dem hier entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 26.02.2025 verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden war1.  Sein am 7.03.2025 bei Gericht eingegangener Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil sein Prozessbevollmächtigter nicht ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzuhalten:

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist2. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat nicht im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags dargelegt, die darauf schließen lassen, dass das Fristversäumnis für seinen Prozessbevollmächtigten unverschuldet war. Vielmehr ist das Fristversäumnis eingetreten, weil Letzterer die ihn treffenden Sorgfaltspflichten nicht gewahrt hat.

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch hier ist es unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments, sobald dieses auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Diese Eingangsbestätigung soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Eingreifen eines Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder ob weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Sie ist etwa daran erkennbar, dass im Ordner „Gesendet“ in der Zeile unterhalb des Nachrichtentexts unter dem Punkt „Meldungstext“ der Eintrag „request executed“ und unter dem Punkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ erscheint. Bleibt die Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen3. Gemessen daran kann dem Kläger Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, da nicht dargelegt ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Versandvorgang ordnungsgemäß kontrolliert hat.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass er selbst die Beschwerdebegründung am 19.12.2024 signiert, an das Oberverwaltungsgericht versandt und die Versendung anhand des Signaturprotokolls geprüft habe. Seine Software unterstütze jedoch den Versand bestimmter Anlagen nicht, weshalb auch der hier in Rede stehende Schriftsatz aus technischen Gründen nicht habe übermittelt werden können. Von diesen Umständen habe er zuvor nichts gewusst; auch dem Softwareanbieter sei das Problem noch nicht lange bekannt gewesen.

Hiermit ist allerdings nicht zugleich dargelegt, dass der Prozessbevollmächtigte, der nach eigenem Vortrag selbst die Verantwortung für die Kontrolle übernommen hat, sich über den Erfolg des Versandvorgangs durch eine Prüfung der Eingangsmitteilung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO vergewissert hat. Eine solche Mitteilung konnte es von vornherein nicht geben, weil der Schriftsatz seinem eigenen Vortrag nach gar nicht übermittelt wurde und deshalb auch nicht beim Oberverwaltungsgericht eingehen konnte (vgl. § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Prüfung des von dem Prozessbevollmächtigten beigefügten Signaturprotokolls stellt keine hinreichende Vergewisserung über den Versandvorgang dar. Denn dieses belegt weder die Versendung noch den Eingang des Schriftsatzes, sondern zeigt nur, dass der Signaturvorgang (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO) ordnungsgemäß erfolgt ist. Auch nach erfolgreicher Signatur verbleibt die Möglichkeit, dass die signierte Datei infolge eines Fehlers nicht oder nicht lesbar an das Gericht übermittelt wird4. Hätte der Prozessbevollmächtigte die in seine Verantwortung fallende Prüfung, ob eine Eingangsbestätigung erteilt und übermittelt worden ist, vorgenommen, wäre eine fristgerechte Einreichung der Beschwerdebegründung ohne Weiteres möglich gewesen, weil die Frist noch bis zum 30.12.2024 lief.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2025 – 5 B 8.25

  1. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2025 – 5 B 4.25[]
  2. stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2023 – 1 C 10.23, NVwZ 2023, 1913 Rn. 12 m. w. N.[]
  3. vgl. zu § 130a ZPO: BGH, Beschlüsse vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20 – NJW 2021, 2201 Rn. 21 ff., 33; und vom 18.04.2023 – VI ZB 36/22 – NJW 2023, 2433 Rn. 14, 19 m. w. N.; zu § 55a VwGO: BayVGH, Beschluss vom 11.01.2023 – 11 CS 22.23 08 – BayVBl 2023, 349 Rn. 7; Ulrich, in: Schoch/?Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 55a VwGO Rn. 113[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 18.04.2023 – VI ZB 36/22 – NJW 2023, 2433 Rn. 16 m. w. N.[]

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  • Bundesverwaltungsgericht: Robert Windisch