Nichtannahmeentscheidungen der Kammern des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden.

Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht.
Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist [1].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2019 – 2 BvR 229/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2017 – 2 BvR 2148/16, Rn. 2 m.w.N.[↩]
Bildnachweis: