Gemeinschaftsunterkunft für Infizierte – und die Corona-Gefahr für die Nachbarn

Wegen einer massiven Freisetzung von Corona-Viren durch die Ansammlung vieler Infizierter auf engem Raum entstehen keine sogenannte „Coronawolken“, die über den unmittelbaren Nahbereich hinaus getragen werden und in größerer Entfernung zu einer Ansteckung führen können.

Gemeinschaftsunterkunft für Infizierte – und die Corona-Gefahr für die Nachbarn

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag eines Nachbarn zurückgewiesen, der sich gegen die Unterbringung von Asylsuchende, die mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert sind, in einer benachbarten Gemeinschaftsunterkunft gewehrt hat. Der Bewohner eines Nachbargrundstücks einer ehemaligen Gemeinschaftseinrichtung für Geflüchtete in Berlin-Pankow hat gegen das Vorhaben des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht mit der Begründung, die Unterbringung infizierter Personen in der ehemaligen Gemeinschaftseinrichtung sei zu untersagen, da hiervon Gefahren für seine Gesundheit ausgingen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin habe der Antragsteller jedenfalls unter seuchenrechtlichen Gesichtspunkten keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein rechtswidriger Eingriff in sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sei nicht mit einer die Vorwegnahme der Hauptsache gestattenden hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Denn es erscheine unwahrscheinlich, dass von der Unterbringung infizierter Personen in der Gemeinschaftseinrichtung eine signifikante Gesundheitsgefahr für ihn ausgehen könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die geplante Maßnahme sein Risiko, an der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu erkranken, im Vergleich zu der für die gesamte Bevölkerung derzeit generell bestehenden Infektionsgefahr nennenswert erhöhe.

So habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass der Transport Infizierter in geeigneten Fahrzeugen durch das umliegende Wohngebiet sein Ansteckungsrisiko steigen lasse.

Dem Verwaltungsgericht lägen zudem keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür vor, dass wegen einer massiven Freisetzung von Viren durch die Ansammlung vieler Infizierter auf engem Raum sogenannte „Coronawolken“ entstünden, die als Aerosol durch die Luft über den unmittelbaren Nahbereich hinaus getragen würden und in größerer Entfernung zu einer Ansteckung führen könnten. Vielmehr vermindere nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts bereits ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu Anderen das Übertragungsrisiko des Coronavirus deutlich. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller bei der üblichen Nutzung des von ihm bewohnten Grundstücks nicht möglich oder zumutbar sei, stets einen sogar um ein Vielfaches größeren Abstand zu den in der Gemeinschaftseinrichtung Untergebrachten einzuhalten.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15. April 2020 – VG 14 L 47/20

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