Wegen ihrer geringen Größe gehen von Luftwärmepumpen insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gilt auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Daher müssen Luftwärmepumpen keinen (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück einhalten.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Mainz
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