Die Grundwasserentnahme für eine Papierfabrik

Sind für eine wasserrechtliche Bewilligung die UVP-Vorprüfung, die Prognose der nachteiligen Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt und die Ermessensentscheidung des Landkreises auf einer belastbaren fachlichen Grundlage erfolgt und bereits vorhandene Schäden auf Nachbargrundstücken nicht auf die Grundwasserentnahme, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen, ist die wasserrechtliche Bewilligung rechtmäßig und die Nachbarn dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Grundwasserentnahme für eine Papierfabrik

So hat das Verwaltungsgericht Oldenburg in den hier vorliegenden Fällen die Klagen gegen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Bewilligung des Landkreises Friesland, die eine Papier- und Kartonfabrik in Varel zu einer um 1,7 Mio. m³ erhöhten Grundwasserentnahme für die industrielle Papier- und Kartonherstellung berechtigt, abgewiesen. Die Papier- und Kartonfabrik wird seit längerem im Norden der Stadt Varel betrieben. Auf Grundlage einer wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 2004 ist sie bereits zu einer Grundwasserentnahme für betriebliche Zwecke von bis zu 2,8 Mio. m³ pro Jahr berechtigt. Die nunmehr vom Landkreis Friesland erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 16. Juli 2013 berechtigt die Fabrik zu einer um 1,7 Mio. m³ erhöhten Grundwasserentnahme, mithin zu einer Wasserentnahme von bis zu 4,5 Mio. m³ jährlich für 30 Jahre. Die Bewilligung enthält diverse Nebenbestimmungen zu Beweissicherungs- und Monitoringmaßnahmen, die in einem zugehörigen umfangreichen Durchführungsplan näher geregelt werden. Der erhöhte Grundwasserbedarf ergibt sich im Zusammenhang mit Umbau und angestrebtem Betrieb einer vorhandenen Papiermaschine zu einer Multiproduktionsanlage mit erhöhter Produktionsleistung.

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Gegen die wasserrechtliche Bewilligung wandten sich der Eigentümer eines Wohngrundstücks und ein Landwirt. Bereits im umfangreichen Bewilligungsverfahren hatten sie mit sachverständiger Hilfe Einwendungen vorgetragen. Sie meinen, neben der Vorprüfung des Einzelfalls hätte es auch einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft. Die Bewilligung sei rechtswidrig, weil die erhöhte Grundwasserentnahme zu Beeinträchtigungen des Wasser- und Naturhaushalts führe. Zudem würden ihre Rechte und Interessen beeinträchtigt, ohne dass dies durch die vorgesehenen Inhalts- und Nebenbestimmungen der Bewilligung ausgeglichen werden könnte. Die zugrunde liegende Gefährdungsprognose sei angreifbar und fehlerhaft. Schon jetzt gebe es Schäden an ihren Grundstücken und anderenorts, für die die bisherige Grundwasserentnahme ursächlich sei.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg sei die wasserrechtliche Bewilligung rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine weitergehende UVP sei nicht geboten gewesen. Die UVP-Vorprüfung, die Prognose der nachteiligen Auswirkungen auf den Wasser- und Naturhaushalt und die Ermessensentscheidung des Landkreises seien auf einer belastbaren fachlichen Grundlage erfolgt. Das zugrunde liegende hydrogeologische Gutachten sei umfangreich fachbehördlich und gutachterlich überprüft worden. Übereinstimmend sei festgestellt worden, dass die von den Klägern befürchteten negativen Auswirkungen entweder nicht aufträten, nicht kausal oder nach Maßgabe der Nebenbestimmungen auszugleichen seien. Umfängliche Untersuchungen, auch betreffend die von den Klägern angezeigten Schäden auf ihren Grundstücken, belegten, dass diese nicht auf die Grundwasserentnahme, sondern auf andere Ursachen (mangelnde Gründungsverhältnisse, jahrzehntelange Moorentwässerung zugunsten der Landwirtschaft und klimatische Einflüsse) zurückzuführen seien. Das in Nebenbestimmungen angeordnete Monitoring und die Beweissicherung dienten der Überprüfung der Prognosen und ermöglichten ein effektives nachträgliches Einschreiten, um gegebenenfalls doch auftretende Beeinträchtigungen auszugleichen. Der Landkreis habe sein wasserrechtliches Bewirtschaftungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt und Alternativen zur Grundwasserentnahme und eine kürzere Bewilligungsdauer mit vertretbaren Gründen verworfen.

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