Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt bei gerichtlichen Entscheidungen nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen.
Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich.
Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein machen eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird, wenn also die Auslegung und die Anwendung einfachen Rechts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar ist.
Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt1.
Dabei kommt es darauf an, ob die Entscheidung im Ergebnis nicht vertretbar ist2. Es ist vom Bundesverfassungsgericht also nicht zu prüfen, ob die Entscheidung vom Fachgericht zutreffend begründet worden ist, sondern ob sie begründbar ist.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 1 BvR 1021/24










