Sollen öffentliche Fördermittel zurückgefordert werden, so ist die Bewilligungsbehörde gut beraten, dies nicht in Raten zu tun. Denn in der Rückforderung nur eines Teilbetrags der bewilligten Förderung kann gleichzeitig auch die Entscheidung enthalten sein, dass der Restbetrag vom Empfänger rechtmäßig verwendet wurde.

Dies zeigt aktuell ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Dresden um die Rückzahlung von Fördermitteln für eine Habsburg-Ausstellung in Zittau, in dem die Stadt Zittau jetzt einen Erfolg verbuchen konte, denn das Verwaltungsgericht Dresden hat einen Rückforderungsbescheid der Sächsischen Aufbaubank über ca. 686.000 € zzgl. Zinsen auf.
Im Jahr 2002 waren der Stadt zur Durchführung der Ausstellung »Welt-Macht-Geist. Das Haus Habsburg und die Oberlausitz 1526 bis 1635« rd. 713.000 € zugewendet worden. Nachdem die Sächsische Aufbaubank bereits Ende 2006 ca. 27.000 € zurückgefordert hatte, forderte sie Ende 2007 auch die übrigen Fördermittel zzgl. Zinsen zurück. Die Stadt habe in förderschädlicher Weise schon vor Bewilligung der Fördermittel mit der Vorbereitung der Ausstellung begonnen.
Das Verwaltungsgericht Dresden gab der Klage der Stadt Zittau gegen den Rückforderungsbescheid 2007 statt: Mit dem Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2006 habe die Sächsische Aufbaubank abschließend entschieden, dass die Stadt die nun umstrittene Summe von ca. 686.000 € dem Förderzweck entsprechend verwendet habe und nicht erstatten müsse. Diesen für die Stadt Zittau günstigen Bescheid hätte die Sächsische Aufbaubank vor einer Rückforderung der gewährten Mittel aufheben müssen.
Ob dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch möglich sei, ließ das Verwaltungsgericht Dresden offen. Das Verwaltungsgericht nehme nur eine Kontrollaufgabe wahr, daher habe es sich in der rechtlichen Beurteilung etwaiger künftiger Entscheidungen der Sächsischen Aufbaubank zurückzuhalten.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 16. März 2011 – 4 K 1850/08