IHK-Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs

Wird eine Industrie- und Handelskammer über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig, kann der einzelne Kammerzugehörige dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten1.

IHK-Tätigkeit außerhalb des Aufgabenbereichs

Die Kläger haben nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem hier vorliegenden Fall einen Anspruch auf Unterlassung der von ihnen beanstandeten Äußerungen und Kundgaben der Beklagten, weil diese damit ihren gesetzlichen Aufgabenbereich überschreitet und folglich ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in die durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Position der Kläger eingreift.

Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG2. Die Kläger haben als Pflichtmitglieder der Beklagten einen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ggf. i.V.m. Art 19 Abs. 3 GG ist allein durch die – nach der maßgeblichen Einschätzung des Gesetzgebers – im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt3. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Jeder der Körperschaft Zugehörige kann sich gegen eine derartige rechtswidrige Ausdehnung seiner Zwangsunterworfenheit wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet4.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Beklagte sich bei ihren Kundgaben und Äußerungen zum Bahnprojekt Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen – Ulm im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben gehalten hat, ist § 1 Abs. 1 IHKG. Danach haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Verwaltungsgericht anschließt, lässt sich diese Aufgabe als auf den Kammerbezirk bezogene Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Da sehr viele öffentliche und staatliche Aufgaben die gewerbliche Wirtschaft berühren, ist diese Aufgabe kaum exakt eingrenzbar. Selbst dort, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind, ist es den Industrie- und Handelskammern grundsätzlich gestattet, das durch sie repräsentierte Gesamtinteresse zur Geltung zu bringen. Auch in diesen Randbereichen ist die Kompetenz der Industrie- und Handelskammer gegenüber dem Kernbereich nicht eingeschränkt. Abzugrenzen ist allerdings, was noch zum Randbereich einer zulässigen Betätigung der Industrie- und Handelskammern gehört und wo dieser Bereich verlassen wird, weil es sich um allgemeinpolitische Fragen handelt5.

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Belange der gewerblichen Wirtschaft werden nur dann wahrgenommen, wenn die Äußerung der Industrie- und Handelskammer sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft im Bezirk der Industrie- und Handelskammer hat. Da eine Industrie- und Handelskammer jeweils nur die Interessen der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnehmen darf, muss sich auch der Sachverhalt, zu dem sie sich äußert, auf die gewerbliche Wirtschaft im eigenen Bezirk konkret erkennbar auswirken. Das schließt aber nicht aus, dass sich die Kammer an Adressaten außerhalb dieses Bezirks wendet, um z.B. auf wirtschaftspolitische Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene einzuwirken6.

Sämtliche von den Klägern angegriffenen Kundgaben und Äußerungen der Beklagten betreffen zwar – entgegen der schriftsätzlich dargelegten Auffassung der Kläger – deren Kompetenzbereich. Denn von dem Gesamtprojekt Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen – Ulm, auf die sich die Kundgaben und Äußerungen der Beklagten beziehen, ist die Verkehrspolitik betroffen. Diese wiederum hat im Hinblick auf die zeitlich erheblich verkürzte Anbindung des Bezirks der Beklagten an den Flughafen, die Landesmesse und Hauptbahnhof Stuttgart Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft auch im Bezirk der Beklagten.

Ist thematisch der Kompetenzbereich der Beklagten eröffnet, und damit die Frage, ob sie sich zu dem Gesamtprojekt Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen – Ulm äußern darf, bejaht, ist jedoch bei der Form, die sie dabei zu wahren hat, sozusagen dem „Wie“ der Äußerung, zu beachten, dass die Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Körperschaften öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Daraus ergibt sich eine generelle Beschränkung ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Interessenverbänden und politischen Parteien, weil die den Industrie- und Handelskammern übertragene Aufgabe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat keine reine Interessenvertretung darstellt. Die Industrie- und Handelskammern müssen stets auf das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein, dürfen die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe lediglich abwägend und ausgleichend berücksichtigen und müssen als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft das höchstmögliche Maß an Objektivität walten lassen7.

Das setzt voraus, dass die Äußerungen der Industrie- und Handelskammern sachlich sind und die notwendige Zurückhaltung wahren. Damit sind nicht nur Anforderungen an die Formulierung gestellt, was polemisch überspitzte oder auf emotionalisierte Konfliktaustragung angelegte Aussagen ausschließt; die notwendige Objektivität verlangt auch eine Argumentation mit sachbezogenen Kriterien und gegebenenfalls die Darstellung von Minderheitenpositionen. Da das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft Bezugspunkt der Aufgabenwahrnehmung ist und dies eine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Gewerbezweige erfordert, muss eine Äußerung, die zu besonders umstrittenen Themen erfolgt, auch diese Abwägung erkennen lassen8. Dieses von den Industrie- und Handelskammern gemäß § 1 Abs. 1 IHKG wahrzunehmende Gesamtinteresse ihrer Mitglieder muss unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend ermittelt werden. Es ist ein gewichtetes Ergebnis und damit weder eine Summe oder Potenzierung der Einzelinteressen noch ihr kleinster gemeinsamer Nenner9.

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Erklärungen und Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern sind zudem nur dann zulässig, wenn sie unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zustande gekommen sind. Denn die Pflichtmitgliedschaft der Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer ist nur gerechtfertigt, wenn die Kammer das durch das vorgegebene Verfahren legitimierte Gesamtinteresse wahrnimmt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IHKG beschließt über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer die Vollversammlung, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Dabei kann, wie in § 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten geschehen, der Vollversammlung die Bestimmung der Richtlinien der Kammerarbeit und die Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorbehalten bleiben und darauf basierend die Entscheidung über Einzelfragen delegiert werden. Eine grundsätzliche Festlegung muss aber auf jeden Fall durch die Vollversammlung erfolgen10.

Die von den Klägern angegriffenen Äußerungen und Kundgaben der Beklagten sind ungeachtet von Verfahrensfragen bereits deswegen rechtswidrig, weil sie als solche auch unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie stehen, oder ihrer Begründung11, nicht das höchstmögliche Maß an Objektivität und die notwendige Sachlichkeit wahren. Sie gehen über eine bildhafte Sprache hinaus. Die von den Klägern beanstandeten Äußerungen und Kundgaben mögen einer reinen Interessenvertretung zustehen, den als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisierten Industrie- und Handelskammern wie der Beklagten aber nicht12.

Im einzelnen gilt das Folgende:
Die beanstandete Äußerung des Präsidenten der Beklagten, „Ulm ist das Bollwerk für Stuttgart 21“, ist schon für sich betrachtet polemisch überspitzt und auf emotionale Konfliktaustragung angelegt, ohne dass der Frage nachzugehen ist, wie es einzuschätzen wäre, dass diese Äußerung, wie von den Klägern unwidersprochen vorgetragen, auch im Zusammenhang mit der weiteren Aussage des Präsidenten gefallen sein soll „… das trifft ins Mark der Projektgegner“. Es handelt sich bei der Äußerung „Ulm ist das Bollwerk für Stuttgart 21“ nicht lediglich um eine bildhafte Sprache, wie die Beklagte meint. Nach Duden online hat ein Bollwerk u.a. die Bedeutung von Befestigung (früher) und Festung, Synonyme sind u.a. Bastei, Bastion, Befestigung, Befestigungsanlage, Befestigungswerk, Festung und Verteidigungsanlage. Die Verwendung eines Begriffs, der dem militärischen Sprachgebrauch entnommen ist, suggeriert aber die Bereitschaft zur Verteidigung des von der Beklagten befürworteten Projekts Stuttgart 21 durch ein Maß an Potenzial, das der Beklagten nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung jedoch nicht zukommt. Zudem wird der beschriebene Begriff „Bollwerk“ pauschal auf ganz Ulm erstreckt, ohne dass der Beklagten gesetzlich die Aufgabe zugewiesen ist, pauschal für die ganze Stadt oder ihre Bürger zu sprechen. Hinzu kommt, dass die Aussage apodiktisch eine Meinungsäußerung darstellt, ohne dabei eine Abwägung oder das Vorhandensein von Mindermeinungen erkennen zu lassen. Der Umstand, dass es sich um eine mündliche Äußerung gehandelt hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Die Anforderungen dafür zu verringern ist nicht möglich, weil die Kompetenzgrenzen der Beklagten für mündliche Äußerungen nicht weiter gezogen sind als sonst.

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Die angegriffene Äußerung „Ohne Stuttgart 21 endet die Neubaustrecke von Ulm kommend in Wendlingen sprichwörtlich auf dem Acker“ im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten, die sich auch in einer Äußerung zur „Standortpolitik“ wiederfindet, ist inhaltlich unzutreffend und damit unsachlich. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob es ein mit der Äußerung in Bezug genommenes Sprichwort gibt. Durch die drastische Formulierung „auf dem Acker“ wird jedenfalls die Vorstellung hervorgerufen, dass die Neubaustrecke Wendlingen – Ulm ohne das Teilprojekt Stuttgart 21 nicht möglich und völlig nutzlos sei. Dies ist jedoch unzutreffend, weil für die Neubaustrecke auch ohne Anbindung an den Flughafen Stuttgart und die Landesmesse eine Einschleifung in die bisherige ICE-taugliche Trasse möglich ist. Auf eine direkte Anschlussmöglichkeit kommt es nicht an.

Die beanstandete Äußerung „auf der Magistrale für Europa von Paris nach Budapest ….. sind alternative Linienführungen, beispielsweise über Frankfurt und Ingolstadt nach München, durchaus denkbar ….. Anstatt in das europäische Netz integriert zu werden, würden große Teile Baden-Württembergs somit abgehängt“ ist am Ende zu spekulativ und deswegen unsachlich, weil auch bei einer anderen Linienführung der Schnellbahntrasse nicht davon ausgegangen werden kann, dass große Teile Baden-Württembergs vom europäischen Schienennetz abgehängt werden. Die Äußerung, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Zusammenhang gerissen entstellend verstanden werden kann, lässt damit auch das erforderliche Maß an Objektivität vermissen. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Nichtverwirklichung der Neubaustrecke Wendlingen – Ulm die bisherige ICE – taugliche Bahnstrecke in Wegfall geriete.

Die mit dem Klagantrag angegriffene, in der Stellungnahme „Standortpolitik – Argumente für Stuttgart 21 – Warum unsere Firma für das Bahnprojekt ist“ enthaltene Wendung „Es wäre ein Schildbürgerstreich, wenn Baden-Württemberg … auf das Geld von Bund und Bahn verzichten würde“ wahrt nicht die der Beklagten obliegende Sachlichkeit. Denn der Begriff „Schildbürgerstreich“ hat eine abwertende Bedeutung. Mit ihm wird eine Handlung umschrieben, deren eigentlicher oder ursprünglicher Zweck in törichter Weise verfehlt wird13. „Die Schildbürger“ ist der Titel einer Sammlung von Streichen und Schwänken törichter Kleinbürger …14. Der propagierte Verzicht des Landes Baden-Württemberg auf die für das Bahnprojekt bereitgestellten Finanzmittel von Bund und Bahn wird damit abwertend zumindest als töricht bezeichnet, was auch Relevanz für die Einschätzung der Gegner des Projekts hat. Der Kontext, in dem diese Äußerung steht, relativiert diese Einschätzung nicht. Dass die Kläger diese Äußerung der Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen und dadurch entstellt haben, vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten nicht festzustellen. Auch bezieht sich die angegriffene Äußerung auf ganz Baden-Württemberg und betrifft damit nicht mehr den Aufgabenbereich der Beklagten, nachdem keine Verknüpfung zu wirtschaftlichen Belangen speziell in ihrem Bezirk erkennbar ist.

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Die unter der Rubrik „Standortpolitik“ getätigte Äußerung der Beklagten zu „Auswirkungen des Bahnprojekts Stuttgart 21/Neubaustrecke Wendlingen-Ulm auf die Erreichbarkeit und die Wirtschaft der einzelnen Kreise in Baden-Württemberg, in der u.a. ausgeführt ist „… ein Scheitern von Stuttgart 21 und der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm würde die parlamentarische Demokratie auf den Kopf stellen“, ist polemisch überspitzt und unsachlich. Denn zum einen werden auch in der parlamentarischen Demokratie planfestgestellte und gerichtlich rechtskräftig überprüfte Vorhaben noch politisch in Frage gestellt. Dies zeigt die derzeitige landespolitische Situation in Baden-Württemberg, wo nach dem Beschluss des Landtags die Bürgerinnen und Bürger am 27. November in einer Volksabstimmung über ein „S21-Kündigungsgesetz“ entscheiden sollen. Zum anderen sind noch nicht für alle Abschnitte der Neubaustrecke Wendlingen – Ulm die Planfeststellungsverfahren abgeschlossen. Solange dies nicht der Fall ist und Beteiligungsrechte im Verfahren wahrgenommen werden können, erscheinen selbst bei einer von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen weitgehenden Determinierung der Linienführung der Bahntrasse auch politische Aktivitäten und Aktionen weder illegal, illegitim oder für eine parlamentarische Demokratie systemfremd. Auch hier relativiert der Kontext, in dem die Äußerung steht, die dargelegte Einschätzung nicht.

Die in dem Beitrag auf der Homepage der Beklagten zu dem Thema „Argumente der Gegner“ „Sind die Gegenargumente korrekt?“ in der Einleitung u.a. enthaltene Äußerung „Zehntausende Bürgerinnen und Bürger sprechen sich mittlerweile lautstark dagegen aus, obwohl viele erkennbar nicht ausreichend informiert sind“ ist der Beklagten zu untersagen, weil sie zu apodiktisch und polemisch ist und den Projektgegnern zu undifferenziert mangelnde Sachkenntnis vorhält. Ferner ist sie auf emotionale Konfliktaustragung angelegt. Ob die Sachkenntnis der Bevölkerung durch das Schlichtungsverfahren gestiegen ist, ist unerheblich. Der Kontext, in dem die Äußerung steht, führt auch hier zu keiner anderen Einschätzung. Der der angegriffenen Äußerung vorausgehende Satz „Umweltschützer, Bürgerinitiativen und Politiker der Grünen laufen Sturm gegen das Projekt“ ist eher geeignet, auch diese Personen in die Nähe der nicht ausreichend Informierten zu rücken, als zu erklären oder zu relativieren. Aus dem Kontext, der zwar neben Kommentaren zu einzelnen umstrittenen Fragen auch Fakten nennt, folgt keine Relativierung der zu beanstandenden Aussage. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass von den Projektgegnern eine erhebliche Anzahl nur eine lückenhafte Sachkenntnis über das Gesamtprojekt und deren Folgewirkungen besitzen. Bereits nicht gewiss ist aber, ob sich gerade solche Personen lautstark gegen das Projekt aussprechen. Jedenfalls wird ohne weiter zu differenzieren der Eindruck vermittelt, dass sich lautstark oder engagiert gegen das Gesamtprojekt einsetzende Personen dies ohne ausreichende Sachkenntnis tun. Obwohl naheliegend, ob dasselbe nicht auch für die Befürworter des Gesamtprojekts gilt, d.h. auch diese nicht über ausreichende Sachkenntnis verfügen, verhalten sich die Äußerungen der Beklagten hierzu jedoch nicht. Dies wäre aber im Hinblick auf das bei Äußerungen von der Beklagten zu beachtende höchstmögliche Maß an Objektivität geboten gewesen. Die Beklagte vermittelt daher mit ihrer Äußerung in unzulässiger Weise den Eindruck, die Haltung zu dem Gesamtprojekt beruhe bei den meisten engagierten Projektgegnern auf unzureichender Sachkenntnis, ohne dies im Kontext – bezogen auf diese Personen – zu erklären.

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Für das am Verwaltungsgebäude der Beklagten angebrachte farbige, ca. 100 m² große Plakat mit u.a. den Worten „Allerhöchste Eisenbahn!“ und „JA!“ „Unsere Zukunft braucht die ICE-Strecke mit Stuttgart 21“ sowie dem Hinweis „www…..de“ gilt in gleicher Weise wie für das in die Homepage (Startseite) bzw. die Internetseite der Beklagten eingestellte Banner, das wie das Plakat am Verwaltungsgebäude der Beklagten den vorderen Teil eines ICE zeigt, ferner neben dem Logo der Beklagten die Worte „Allerhöchste Eisenbahn! JA zur Bahnstrecke und zu S 21“ enthält, dass diese Kundgaben schon nach ihrer Form nicht die erforderliche Sachlichkeit und Zurückhaltung wahren, weil sie zu apodiktisch parteiergreifend für das Projekt sind15. Die notwendige Differenzierung und Zurückhaltung sowie die Darstellung von Minderheitspositionen ist zu vermissen.

Beim Plakat reicht dabei der Hinweis auf die Internetseite der Beklagten nicht aus, denn es ist nur die Startseite der Homepage der IHK Ulm angegeben, nicht direkt die Gegenüberstellung von Argumenten. Nach der Stellung auf dem Plakat wird auch nicht hinreichend deutlich, dass man die Gegenargumente auf dieser Homepage findet, denn die Internetadresse ist unter dem eindeutigen Statement für Stuttgart 21 positioniert, sodass ein Betrachter eher erwarten kann, die wiedergegebene Ansicht dort weiter ausgeführt zu finden. Zudem ist auf der Homepage nach der Darlegung der Beklagten zwar ein Dokument mit dem Titel „Gegenargumente zu Stuttgart 21 – sind diese Argumente korrekt?“ zu finden. Für eine objektive Information erscheint dies aber nicht ausreichend, weil schon der Dokumententitel eher auf eine kritische Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten zu Stuttgart 21 hindeutet. Der Umstand, dass ein Plakat naturgemäß nur wenig Platz bietet und für die Darstellung unterschiedlicher Meinungen daher nicht geeignet ist, kann dabei keine Rolle spielen, denn sonst könnte der Grundrechtschutz der Pflichtmitglieder damit unterlaufen werden. Konsequenz ist daher nicht, dass der Maßstab für die Beurteilung der Äußerungen der Kammern bei einem Plakat herabgesetzt werden kann. Vielmehr ist es der Beklagten, wenn dieses Kommunikationsmittel ihrem Auftrag nicht gerecht wird, verwehrt, es einzusetzen16.

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In gleicher Weise einseitig und undifferenziert ist das Bild auf der Homepage (Startseite) der Beklagten. Zwar finden sich auf der Homepage auch die oben angesprochenen Hinweise auf Argumente der Gegner. Allerdings wird auch hier nicht bereits aus der Startseite sichtbar, dass es Gegenargumente gibt, sondern das Bild (Banner) wirkt zunächst plakativ so, als gebe es nur ein Ja für das das Projekt, sonst nichts.

Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 1 K 3870/10

  1. vgl. BVerwG, Urteil vom 21.07.1998 – 1 C 32.97, BVerwGE 107, 169, 174 f. m.w.N.; Urteil vom 19.09.2000 – 1 C 29/99, BVerwGE 112, 69-78[]
  2. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 – 8 C 20/09, BVerwGE 137, 171 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 07.12.2001 – 1 BvR 1806/98, GewArch 2002, 111 ff. m.w.N.[]
  3. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962 – 1 BvR 541/57, BVerfGE 15, 235, 242 f.[]
  4. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 a.a.O.[]
  5. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.; Urteil vom 19.09.2000 a.a.O. Rn. 24, 30[]
  6. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 31[]
  7. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, 1 BvR 541/57 – BVerfGE 15, 235, 241[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 33[]
  9. vgl. hierzu insges. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 34[]
  10. vgl. hierzu insges. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 35[]
  11. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O. Rn. 40[]
  12. wie BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 a.a.O.[]
  13. vgl. Duden online[]
  14. Meyers Großes Universallexikon[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.2010 a.a.O., Rn. 40[]
  16. s. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2011 – 4 K 5039/10[]