Eine nichtjüdische Ehefrau darf neben ihrem Ehemann auf einem jüdischem Friedhof bestattet werden.
Eine jüdische Kultusgemeinde darf auf ihrem Friedhof ein Grabnutzungsrecht eines überlebenden Ehegatten nachträglich nur beschränken, wenn sie dabei die Totenwürde des dort bereits beerdigten Ehegatten angemessen berücksichtigt.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschiedenen Fall hatten die Kinder eines im Jahre 1996 verstorbenen Essener Juden geklagt. Er hatte für sich und seine nichtjüdische Ehefrau, die Stiefmutter der Kinder, 1971 bei der beklagten jüdischen Kultusgemeinde gegen Zahlung einer Gebühr ein Doppelgrab auf deren jüdischem Friedhof in Essen reservieren lassen. Die jüdische Kultusgemeinde hatte ihm die Reservierung damals schriftlich mit dem Zusatz bestätigt, „trotzdem Ihre Gattin Nichtjüdin ist“. Er wurde 1996 in dem Doppelgrab beerdigt. Nach dem Tod seiner Ehefrau 2011 lehnte die jüdische Kultusgemeinde deren Bestattung in der anderen Grabstelle mit der Begründung ab, der Friedhof sei seit Inkrafttreten ihrer Friedhofssatzung im Jahr 1998 Mitgliedern vorbehalten. Sie vertrete seitdem eine streng orthodoxe Ausrichtung ihres jüdischen Glaubensrechts, der die Bestattung auch der Ehefrau widerspreche. Um die Bestattungsfrist einzuhalten, ließen die Kinder die Bestattung zunächst auf einem städtischen Friedhof vornehmen und verklagten die Kultusgemeinde.
Wie erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen1 hat nun auch letztinstanzlich das Oberverwaltungsgericht in Münster den Kindern den Anspruch zugesprochen, ihre Stiefmutter neben ihrem Vater bestatten zu lassen. Die Kultusgemeinde verstoße mit der Ablehnung offensichtlich gegen die Totenwürde beider Eheleute, in der sich ihre Menschenwürde als oberstes Verfassungsprinzip nach dem Tod fortsetze. Beide hätten mit dem Erwerb des Grabnutzungsrechts den Wunsch artikuliert, in dem erworbenen Doppelgrab als Eheleute gemeinsam die letzte Ruhe zu finden. Dieser Belang habe unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles Vorrang vor dem ebenfalls besonders hoch zu gewichtenden Schutz des Selbstverwaltungsrechts der Kultusgemeinde.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 19 A 1970/14
- VG Gelsenkirchen – 14 K 744/12[↩]










