„Kampfdörfer“ auf einem Truppenübungsplatz sind rechtens. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage des Naturschutzbundes Nordrhein-Westfalen (NABU) gegen die Genehmigung von zusätzlichen Übungsdörfern auf dem von der Britischen Rheinarmee genutzten Truppenübungsplatz Senne abgewiesen. Der beklagte Kreis Gütersloh hatte dieses Vorhaben bereits am 18.02.2010 genehmigt; die entsprechenden Baumaßnahmen sind inzwischen zumindest weitgehend abgeschlossen, nachdem ein Eilantrag des Klägers vom Gericht im April 2010 abgelehnt worden war.
Der Truppenübungsplatz Senne befindet sich in einem Europäischen Vogelschutzgebiet und in einem FFH-Gebiet. Der Kläger hatte im Wesentlichen gerügt, die Genehmigung stütze sich auf eine in mehrfacher Hinsicht fehlerhafte Prüfung der Verträglichkeit des Projektes mit den auf dem Truppenübungsplatz vorhandenen und geschützten Lebensräumen und Arten. Entgegen dem Ergebnis des von der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland als Vorhabenträgerin in Auftrag gegebenen Verträglichkeitsgutachtens würden die Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und des Vogelschutzgebietes führen.
Diese Auffassung teilte das Verwaltungsgericht Minden nicht. Die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung habe das im betroffenen Bereich vorhandene Lebensraum- und Artenspektrum ausreichend erfasst und die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Lebensraumtypen und Arten zutreffend beurteilt. Der Truppenübungsplatz Senne werde seit Jahrzehnten als Schieß- und Übungsplatz genutzt, und diese Nutzung habe nach Auffassung von Fachleuten die Entstehung der heute schützenswerten vielfältigen Fauna und Flora nicht nur nicht behindert, sondern sogar begünstigt. Durch die jetzt geplanten Maßnahmen würden nicht einmal 0,1 % des geschützten Gebietes berührt. Im Ergebnis sei der Beklagte deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben nicht zu erwarten seien.
Darüber hinaus sei die Klage auch unzulässig, weil der NABU nicht klagebefugt sei. Die Voraussetzungen für eine Verbandsklage hätten nicht vorgelegen.
Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 11 K 606/10











