Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann1.
So auch bei der hier vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde: Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde sowie des nicht nachvollziehbar begründeten einstweiligen Rechtsschutzantrags bei nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit mussten von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden. Die Verfassungsbeschwerde genügt den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht.
Spätestens nach Erhalt des Beschlusses vom 22.07.20222, in dem ihm bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste von dem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er vor Einlegung einer weiteren Verfassungsbeschwerde diese hinsichtlich der Mindestanforderungen an deren Begründung überprüft und insbesondere auch vor einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft. Stattdessen hat er das Bundesverfassungsgericht erneut mit der verfahrensgegenständlichen, offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde, die trotz fehlender erkennbarer Eilbedürftigkeit wiederum mit einem einstweiligen Rechtsschutzantrag verbunden ist, angerufen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 2 BvR 1959 – /22
- vgl. BVerfGK 3, 219 <222> 6, 219 <219 f.> 10, 94 <97> BVerfG, Beschluss vom 18.09.2018 – 1 BvQ 70/18, Rn. 6; Beschluss vom 07.05.2020 – 1 BvR 275/20, Rn. 8; Beschlüsse vom 13.01.2021 – 2 BvR 2115/20, Rn. 4; und vom 08.03.2022 – 2 BvR 302/22, Rn. 4; stRspr[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 22.07.2022 – 2 BvR 901/22 u.a.[↩]
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