Kaufhaus-Öffnung trotz Corona-Pandemie?

Die bis zum 19. April 2020 befristete Regelung der Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels unter gleichzeitiger Bestimmung ausdrücklich bezeichneter Ausnahmefälle ist noch als ein verhältnismäßiger, insbesondere erforderlicher und angemessener Eingriff in die Rechte des Einzelnen.

Kaufhaus-Öffnung trotz Corona-Pandemie?

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in dem hier vorliegenden Fall den Eilantrag auf Außervollzugsetzung von § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2 Bekämpfungsverordnung) abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt bundesweit eine Vielzahl von Warenhäusern, in Mecklenburg-Vorpommern u. a. große Einzelhandelskaufhäuser in den Hansestädten Rostock und Wismar. Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind nach § 1 Abs. 1 der Verordnung geschlossen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten oder Abholung bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Tabak- und Genusswaren, Tierbedarfsmärkte und Blumenläden. Gegen diese Regelung hat sich die Antragstellerin gewehrt.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern auf seinen Beschluss vom 8. April 20201 verwiesen, in dem er u. a. auch die Regelung in § 1 der Verordnung geprüft habe, und hat den Antrag abgelehnt. Die – zunächst – bis zum 19. April 2020 befristete Regelung der Schließung sämtlicher Verkaufsstellen des Einzelhandels unter gleichzeitiger Bestimmung ausdrücklich bezeichneter Ausnahmefälle erweise sich auch im konkreten Einzelfall der Antragstellerin als noch verhältnismäßiger, insbesondere erforderlicher und angemessener Eingriff in ihre Rechte. Zwar müsse die Antragstellerin einen empfindlichen Eingriff in ihre Rechte hinnehmen, der zu massiven Einkommenseinbußen führe, doch rechtfertige der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Coronavirus-Erkrankung in der derzeitigen Situation derart einschneidende beschränkende Maßnahmen. Für eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Branchen und Warenangebote lägen hinreichende sachliche Gründe vor, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend wahrscheinlich vorliege.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 KM 333/20 OVG

  1. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 0804.2020 – 2 KM 236/20 OVG[]

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