Kein Abschiebungsverbot wegen inlandsbezogener Belange – und das Kindeswohl

Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie 2008/115/EG geregelten Rückkehrverfahren und damit bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen.

Kein Abschiebungsverbot wegen inlandsbezogener Belange – und das Kindeswohl

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehren die klagenden Kinder die Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind minderjährige Drittstaatsangehörige mit familiären Bindungen in Deutschland. Mit den angegriffenen Bescheiden lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihre Asylanträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte ihnen die Abschiebung an und befristete das seinerzeitige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot.

Im Rahmen der gegen diese Bescheide betriebenen Klageverfahren haben die Kinder ihre Klagen, soweit sie die abgelehnten Asylanträge betreffen, zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Verfahren im Umfang der Teilklagerücknahme eingestellt, die Bescheide des BAMF im übrigen jeweils aufgehoben sowie die Bundesrepublik verpflichtet festzustellen, dass für die Kinder ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt1. Auf die hiergegen gerichtete Sprungrevision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil hinsichtlich der Abschiebungsverbote aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen:

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit es die jeweilige Nummer 4 der angegriffenen Bescheide des BAMFes für Migration und Flüchtlinge aufhebt und die Bundesrepublik verpflichtet festzustellen, dass für die Kinder ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil weder aus anderen Gründen bestätigen (§ 144 Abs. 4 VwGO) noch im Sinne von § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entscheiden; dies nötigt nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Zurückverweisung.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auch dann und insoweit über den räumlichen Geltungsbereich der Konvention hinaus zu beachten sind, wenn ein Ausländer in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat abgeschoben werden soll3.

Das Verwaltungsgericht hat durch die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK gegen Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verstoßen. Zwar obliegt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Zuge der Entscheidung sowohl über zulässige als auch über unzulässige Asylanträge gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die ausdrückliche Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 AsylG ein Absehen von dieser Feststellung ermöglicht. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist indes lediglich insoweit auf die Europäische Menschenrechtskonvention, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96, BVerwGE 105, 322 <324>). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: RL 2008/115/EG), ermöglichen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Sie sind im Einklang mit § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allein in dem von der Richtlinie geregelten Rückkehrverfahren zu berücksichtigen. Der gegenteilige Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts steht mit nationalem Recht nicht im Einklang. Unionsrecht bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Das Bundesverwaltungsgericht hält an seiner zu § 53 Abs. 4 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz – AuslG) vom 09.07.1990 entwickelten4 und zu der wortgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 5 AufenthG fortgeführten Rechtsprechung5 fest.

Der Wortlaut des § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf diejenigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus deren Anwendung sich ergibt, dass die Abschiebung des betreffenden Ausländers unzulässig ist, ohne sich dazu zu verhalten, ob das Verbot der Abschiebung in einer dem Ausländer im Zielland seiner Rückführung drohenden Gefahr oder in einer im Inland zu gewärtigenden Rechtsgutverletzung gründet.

Die historisch-genetische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG spricht für eine Verweisung ausschließlich auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.

In der Begründung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) brachte die Bundesregierung deutlich zum Ausdruck, dass § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG inhaltlich der Vorgängerregelung des § 53 AuslG entsprechen solle6.

Gemäß § 53 Abs. 4 AuslG durfte ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mit § 53 AuslG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die „sog. materiellen Abschiebungshindernisse, nämlich die im Ausland drohende individuell-konkrete Gefahr der Folter, der Todesstrafe und einer sonstigen Gefahr für Leib, Leben und Freiheit, […] gesetzlich [zu] regel[n]“7. Diese Zielsetzung bildete sich in der Binnensystematik des § 53 AuslG ab. Wie § 53 Abs. 4 AuslG waren auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse durch ihre ausschließliche Zielstaatsbezogenheit geprägt8.

An diesem Verständnis des § 53 AuslG hat der Gesetzgeber auch unter der Geltung des § 60 AufenthG stets festgehalten. Hinweise darauf, dass er insbesondere den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitert wissen wollte, finden sich nicht. Insbesondere die Neufassung der asyl- und unionsrechtlichen Abschiebungsverbote durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.20139 gab ihm keine Veranlassung, § 60 Abs. 5 AufenthG zu ändern.

Die Gesetzessystematik unterstreicht den historisch-genetischen Befund.

§ 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG regelt jeweils Fallgestaltungen, in denen der Ausländer Gefahren zu gewärtigen hat, die in dem betreffenden Zielland der Abschiebung drohen. Der Umstand, dass in § 60 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AufenthG jeweils ausdrücklich auf den Zielstaat der Abschiebung abgehoben wird, während eine solche Bezugnahme in § 60 Abs. 5 AufenthG unterbleibt, rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Gesetzgeber von dieser Norm auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst wissen wollte10.

Eine ausdrückliche Bestätigung erfährt dieser Befund durch § 72 Abs. 2 AufenthG und § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG sowie durch § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG.

Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde unter anderem „über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG“ nur nach vorheriger Beteiligung des BAMFes für Migration und Flüchtlinge. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neufassung des § 72 Abs. 2 AufenthG soll damit die bestehende Pflicht der Ausländerbehörden, bei Entscheidungen über das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß dem bisher geltenden § 60 Abs. 7 AufenthG eine Stellungnahme des BAMFes für Migration und Flüchtlinge einzuholen, auf alle Fälle der „zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7“ AufenthG ausgedehnt werden11. Dies weist eindeutig darauf hin, dass der Gesetzgeber in allen genannten Fällen von einem Zielstaatsbezug ausgeht. Dass der Gesetzgeber keine Veranlassung gesehen hat, den Zielstaatsbezug auch in § 60 Abs. 5 AufenthG in entsprechender Weise zum Ausdruck zu bringen, rechtfertigt daher nicht den Schluss, dass dieser auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst12. Wie § 72 Abs. 2 AufenthG weist auch § 73 Abs. 7 Satz 1 AsylG, dem zufolge für den Fall, dass der Ausländer in den Staat reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder, wenn er staatenlos ist, in den Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vermutet wird, dass die Voraussetzungen unter anderem für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht mehr vorliegen, auf die ausschließliche Zielstaatsbezogenheit des § 60 Abs. 5 AufenthG. In der Begründung des Entwurfs des § 73 Abs. 7 AsylG qualifiziert der federführende Ausschuss des Deutschen Bundestages für Inneres und Heimat den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausdrücklich als „zielstaatsbezogen“13.

Zudem hat der Gesetzgeber zwecks Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 RL 2008/115/EG14 zwischenzeitlich § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG eingefügt15. Danach setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG auch voraus, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Unverändert dürfen überdies die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sofern die Abschiebung nicht ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In vergleichbarer Weise wurde auch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG neu gefasst. Nach dieser aufenthaltsrechtlichen Regelung ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen16. Wären die nun zusätzlich benannten inlandsbezogenen Belange bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, so hätte es dieser Ergänzungen nicht bedurft.

Die teleologische Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 53 Abs. 4 AuslG bekräftigt das vorstehende Normverständnis.

Beide Normen betonen die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diesen Gewährleistungen wurde durch die deklaratorische Verweisung auf die Konvention bewusst Rechnung getragen; hiermit wurde zugleich die Beachtung der unmittelbar aus dieser folgenden völkerrechtlichen Abschiebungsverbote anerkannt und angeordnet17, ohne indes von dem Erfordernis der Zielstaatsbezogenheit dieser Abschiebungsverbote abzurücken.

Soweit in Teilen des Schrifttums zu bedenken gegeben wird, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Vorläufervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG zwar in erster Linie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 07.07.1989 in der Sache Soering/?Vereinigtes Königreich – Nr. 14938/88 –18 vor Augen gehabt habe, jedoch für die weitere Rechtsprechungsentwicklung des Gerichtshofs, insbesondere zum Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, offen sein müsse und diese ein auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse erweitertes Verständnis von § 60 Abs. 5 AufenthG und die Aufgabe der Unterscheidung zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen verlange19, kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entnehmen. Zwar gebietet es der Schutz des Privat- und Familienlebens im Kontext von Auslieferung, Ausweisung und Abschiebung, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Individualinteresse des Betroffenen und dem Interesse des Konventionsstaats herbeizuführen20; hierbei spricht der Gerichtshof den Konventionsstaaten jedoch einen weiten Beurteilungsspielraum zu21. So kann gerade auch die bloße Duldung des Aufenthalts des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers genügen, um eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuwenden22.

Das vorstehende Ergebnis der Auslegung von § 60 Abs. 5 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Ihm widerstreitet insbesondere nicht Art. 5 RL 2008/115/EG.

Art. 5 RL 2008/115/EG verpflichtet die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung dieser Richtlinie in jedem Stadium des Verfahrens in gebührender Weise

  1. das Wohl des Kindes,
  2. die familiären Bindungen und
  3. den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen

zu berücksichtigen und zudem den Grundsatz der Nichtzurückweisung, der als Grundrecht in Art. 18 GRC i. V. m. Art. 33 GFK sowie in Art.19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist, einzuhalten. Art. 5 RL 2008/115/EG verwehrt es den Mitgliedstaaten, eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen zu erlassen,

ohne eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes, insbesondere das Alter, das Geschlecht, die besondere Schutzbedürftigkeit, den physischen und psychischen Gesundheitszustand, die Unterbringung im Zielland, das Schulbildungsniveau und das soziale Umfeld des Minderjährigen gebührend zu berücksichtigen und eine Entscheidung zu treffen, die den Anforderungen des individuellen Kindeswohls entspricht23,

ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, die dieser geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern24,

in der als Zielland ein Land angegeben wird, in dem der Drittstaatsangehörige im Falle seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre25, oder

in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art.19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre26.

25 Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten27.

5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG gebietet mithin, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen des Ausländers im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu berücksichtigen. Hierfür genügt es nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken28. Diesen sich allein auf das Rückführungsverfahren beziehenden Vorgaben hat die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der ihr von Art. 288 Abs. 3 AEUV eingeräumten Entscheidungsfreiheit angemessen dadurch Rechnung getragen, dass sie über eine Anpassung von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG die Beachtung der betroffenen Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung und damit in einem frühen Stadium des Rückkehrverfahrens sichergestellt hat. Negative Voraussetzung einer Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG jeweils, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

Einer aus der Richtlinie 2008/115/EG abgeleiteten Pflicht zur Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG aufgeführten Schutzgüter im Rahmen der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote steht entgegen, dass der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG schon nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG erfasst ist29. Diese hat nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren oder gar einen Mitgliedstaat zu verpflichten, einem Drittstaatsangehörigen, der ihrem Anwendungsbereich unterfällt, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, sondern regelt allein den Erlass und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen. Die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, und die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann, sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG. So kann denn auch keine Bestimmung dieser Richtlinie dahin ausgelegt werden, dass sie verlangen würde, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt. Die mehr oder weniger lange Dauer des Aufenthalts dieses Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ist insoweit unerheblich30.

Die Feststellung des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG31 ist, soweit sie nicht Gegenstand der ausländerbehördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 und Art. 6 RL 2008/115/EG. Sie verkörpert hingegen nicht selbst eine behördliche Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird, und stellt mithin keine Rückkehrentscheidung dar32. Im Rahmen des nachgelagerten Abschiebungsverfahrens ist sie Teil der behördlichen und gegebenenfalls auch verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Rückkehrverpflichtung mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt werden darf.

Erlangen die von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG erfassten Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung Bedeutung, so ist die Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, sofern und solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist33. Die Richtlinie 2008/115/EG einschließlich ihres Art. 6 Abs. 4 begründet keine Verpflichtung zur Legalisierung des Aufenthalts illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger34.

Innerhalb der Grenzen des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, und soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG oder eines anderen Aufenthaltsrechts nicht, so ist sein Aufenthalt bis zur freiwilligen Erfüllung oder zur Vollziehung der Ausreisepflicht zu dulden35.

Das Bundesverwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinne von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b RL 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen36. Die Frage ist durch die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé).

Das angegriffene Urteil stellt sich auch nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere lässt sich in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht beurteilen, ob die Kinder alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Lage gerieten oder sie dort einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wären.

Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht daran gehindert ist, diese Feststellungen nachzuholen, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückzuverweisen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Mai 2025 – 1 C 4.24

  1. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.04.2024 – 9a K 1073/21.A[]
  2. BGBl.1952 II S. 685[]
  3. vgl. BT-Drs. 11/6321 S. 75; BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 – 9 C 15.95, BVerwGE 99, 331 <333> und vom 24.05.2000 – 9 C 34.99, BVerwGE 111, 223 <226>[]
  4. BVerwG, Urteile vom 11.11.1997 – 9 C 13.96, BVerwGE 105, 322 <324 – 326> und – 9 C 54.96 – BeckRS 1997, 31239784[]
  5. BVerwG, Urteile vom 27.06.2006 – 1 C 14.05, BVerwGE 126, 192 Rn. 17; vom 31.01.2013 – 10 C 15.12, BVerwGE 146, 12 Rn. 35 f.; vom 13.06.2013 – 10 C 13.12, BVerwGE 147, 8 Rn. 24; vom 27.05.2021 – 1 C 6.20, BVerwGE 172, 356 Rn. 16; und vom 21.04.2022 – 1 C 10.21, BVerwGE 175, 227 Rn.20[]
  6. BT-Drs. 15/420 S. 91[]
  7. BT-Drs. 11/6321 S. 49; in diesem Sinne auch bereits BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96, BVerwGE 105, 322 <325> m. w. N.[]
  8. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 – 9 C 13.96, BVerwGE 105, 322 <324 ff.>[]
  9. BGBl. I S. 3474[]
  10. so jedoch Milstein/?Schwan, in: Zeitler, HTK-AuslR, Stand 27.03.2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43[]
  11. BT-Drs. 16/5065 S.190[]
  12. in diesem Sinne jedoch Milstein/?Schwan, in: Zeitler, HTK-AuslR, Stand 27.03.2024, § 60 Abs. 5 AufenthG Rn. 43[]
  13. BT-Drs.20/13413 S. 52[]
  14. vgl. nur EuGH, Urteile vom 14.01.2021 – C-441/19 [ECLI:??EU:??C:??2021:??9]; und vom 22.11.2022 – C-69/21 [ECLI:??EU:??C:??2022:??913] – sowie Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 [ECLI:??EU:??C:??2023:??122][]
  15. dazu BT-Drs.20/9463 S. 44 f. und 58[]
  16. vgl. hierzu auch BT-Drs.20/9463 S. 22[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 9 C 34.99, BVerwGE 111, 223 <226>[]
  18. EGMR-E 4, 376[]
  19. vgl. Endres de Oliveira/?Hruschka/?Mantel, in: Huber/?Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl.2025, § 60 AufenthG Rn. 33; Michalke, Asylmagazin 2024, 173 <179 f.> Müller, Asylmagazin 2009, 4 <5>[]
  20. EGMR, Urteil vom 14.09.2017 – Nr. 41215/14, Rn. 76[]
  21. EGMR, Urteil vom 24.04.2018 – Nr. 4587/09, Rn. 36[]
  22. EGMR, Urteil vom 01.03.2018 – Nr. 58681/12, Rn. 61[]
  23. EuGH, Urteile vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 44 ff. und 54 ff.; und vom 11.03.2021 – C-112/20 [ECLI:??EU:??C:??2021:??197], Rn. 31 ff. sowie Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22, Rn. 24 ff.[]
  24. EuGH, Urteil vom 08.05.2018 – C-82/16 [ECLI:??EU:??C:??2018:??308], Rn. 60[]
  25. EuGH, Urteile vom 18.12.2014 – C-562/13 [ECLI:??EU:??C:??2014:??2453], Rn. 49 ff.; und vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 66 ff.[]
  26. EuGH, Urteil vom 06.07.2023 – C-663/21 [ECLI:??EU:??C:??2023:??540], Rn. 49 f. und 52[]
  27. EuGH, Urteil vom 06.07.2023 – C-663/21, Rn. 49[]
  28. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22, Rn. 28[]
  29. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.05.2021 – 1 C 6.20, BVerwGE 172, 356 Rn. 21[]
  30. EuGH, Urteile vom 06.12.2011 – C-329/11 [ECLI:??EU:??C:??2011:??807], Rn. 28 f.; vom 08.05.2018 – C-82/16, Rn. 44 f.; vom 24.02.2021 – C-673/19 [ECLI:??EU:??C:??2021:??127], Rn. 43 ff.; vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 84 ff.; und vom 12.09.2024 – C-352/23 [ECLI:??EU:??C:??2024:??748], Rn. 67 f. sowie Beschluss vom 26.09.2024 – C-143/24 [ECLI:??EU:??C:??2024:??810], Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.01.2024 – 1 C 15.23 – InfAuslR 2024, 367 Rn. 4[]
  31. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07, BVerwGE 131, 198 Rn. 15[]
  32. zu dieser Definition vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG[]
  33. vgl. auch EuGH, Urteil vom 12.09.2024 – C-352/23, Rn. 58 ff.[]
  34. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 – C-69/21, Rn. 84 ff.; und vom 12.09.2024 – C-352/23, Rn. 67 f. und 79 sowie Beschluss vom 26.09.2024 – C-143/24, Rn. 17 ff.[]
  35. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2024 – 1 C 11.23 36[]
  36. zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-561/19 [ECLI:??EU:??C:??2021:??799][]

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