Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht kann entfallen, wenn sich Unionsbürger trotz formaler Erwerbstätigkeit oder nach strafrechtlichen Verfehlungen dauerhaft nicht selbst unterhalten können und sich ihr Aufenthalt im Wesentlichen durch existenzsichernde Sozialleistungen finanziert.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat zwei Eilanträge rumänischer Staatsangehöriger gegen Verlustfeststellungen ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Stadt Gelsenkirchen in beiden Fällen den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen, die Betroffenen zur Ausreise auffordern und ihnen die Abschiebung nach Rumänien androhen. Maßgeblich waren ein langjähriger, weit überwiegender Bezug existenzsichernder Sozialleistungen sowie fehlende nachhaltige Erwerbstätigkeit.
Im ersten Eilverfahren1 ging es um eine neunköpfige Familie, die nach den Feststellungen des Gerichts bereits seit mindestens 2015 Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht. Der Familienvater war zuletzt zwar abhängig beschäftigt und arbeitete monatlich rund 120 Stunden bei einem Nettoeinkommen von etwa 1.335 Euro. Zuvor war er als selbstständiger Schrottsammler tätig.
Das Verwaltungsgericht sah hierin jedoch keine ausreichende Grundlage für ein fortbestehendes Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer. Entscheidend sei, dass der Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft langfristig lediglich zu etwa einem Viertel aus eigenen Erwerbseinkünften gedeckt werde. Der überwiegende Teil des Lebensunterhalts werde dauerhaft aus staatlichen Leistungen finanziert. Nach Auffassung des Gerichts berufe sich der Familienvater deshalb rechtsmissbräuchlich auf seine Arbeitnehmereigenschaft. Der unionsrechtliche Zweck der Arbeitnehmerfreizügigkeit werde verfehlt, wenn erst existenzsichernde Sozialleistungen den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichten.
Dabei stellte das Verwaltungsgericht ausdrücklich klar, dass auch das bezogene Kindergeld im konkreten Fall faktisch wie existenzsichernde Sozialleistungen zu behandeln sei. Da das Kindergeld vollständig auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werde, diene es letztlich ebenfalls der Sicherung des Lebensunterhalts.
Im zweiten Eilverfahren2 betraf die Entscheidung drei rumänische Staatsangehörige. Zwei von ihnen waren in der Vergangenheit unter anderem wegen Sozialleistungsbetrugs und Körperverletzungsdelikten strafrechtlich verurteilt worden. Erwerbstätigkeiten hatten die Antragsteller im Bundesgebiet lediglich unregelmäßig ausgeübt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen rechtfertigten auch die bereits mehrere Jahre zurückliegenden strafrechtlichen Verurteilungen weiterhin eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Im Ergebnis komme es jedoch entscheidend darauf an, dass sämtliche Antragsteller auch nach der behördlichen Überprüfung bis in die Gegenwart keiner nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachgegangen seien. Deshalb habe die Stadt den Verlust des Freizügigkeitsrechts rechtmäßig feststellen dürfen.
Mit den Beschlüssen setzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts fort. Danach ist bei der Prüfung einer Arbeitnehmereigenschaft nicht allein auf die formale Ausübung einer Erwerbstätigkeit abzustellen, sondern auch darauf, ob der Lebensunterhalt tatsächlich überwiegend eigenständig bestritten werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass Gerichte bei der Prüfung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts zunehmend die tatsächliche wirtschaftliche Selbstständigkeit der Betroffenen in den Blick nehmen. Eine – auch nicht völlig geringfügige – Erwerbstätigkeit genügt danach nicht zwangsläufig, wenn der Lebensunterhalt dauerhaft überwiegend durch existenzsichernde Sozialleistungen finanziert wird. Zugleich zeigt das zweite Verfahren, dass auch länger zurückliegende Straftaten im Rahmen der Prüfung des Freizügigkeitsstatus noch Bedeutung erlangen können, wenn weitere Umstände – insbesondere das Fehlen einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit – hinzutreten. Ob diese Auslegung des unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs einer höchstrichterlichen oder europarechtlichen Überprüfung standhält, bleibt allerdings abzuwarten.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – Beschlüsse vom 1. Juli 2026 – 8 L 395/26 und 8 L 655/26
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