Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft

Das zuständige Bauordnungsamt kann die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro untersagen. Mit dieser Begründung gab jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt der Stadt Ludwigshafen Recht, die die Nutzung eines ehemaligen Ladens als Wettbüro mit sofortiger Wirkung untersagt hatte.

Kein Wettbüro in ehemaligem Ladengeschäft

Die Antragstellerin in dem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes betreibt in Ludwigshafen ein Wettbüro in einem Anwesen, das baurechtlich als Ladengeschäft genehmigt ist. Diese Nutzung hat die Stadt Ludwigshafen verboten und hierfür zugleich den Sofortvollzug angeordnet. Dagegen hat sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht gewandt.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Nutzungsuntersagung jedoch bestätigt: Es fehle die erforderliche Baugenehmigung. Die für die Nutzung als Ladengeschäft erteilte Genehmigung gelte nicht für das mit Tischen und Sesseln ausgestatte Wettbüro. In einem Laden könne man Produkte aussuchen und kaufen, die Besucher des Wettbüros hingegen wollten sich dort aufhalten und ihre Zeit gemeinsam verbringen. Ein Wettbüro ziehe auch ein anderes Publikum an als ein Laden. Diese Unterschiede seien daher von baurechtlicher Bedeutung, zumal ein Wettbüro die Qualität des Baugebiets beeinträchtigen könne. Die Bauaufsichtsbehörde sei deshalb berechtigt, mit sofortiger Wirkung gegen die ungenehmigte Nutzung einzuschreiten.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 29. April 2010 – 3 L 367/10.NW