Der von einem Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde erhobene Widerspruch gegen die Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft und durch die Kammer zu verwerfen1.

§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG gilt auch dann, wenn Antragsteller zwar keine Verfassungsbeschwerde erheben, in der Hauptsache aber nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt2.
So liegt der Fall etwa, wenn die Antragsteller die vorgebrachte Verletzung von Verfassungsrecht durch die angegriffenen Regelungen allein im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnten (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 1 BvQ 73/17