Die Beschränkung einer angemeldeten Demonstration auf eine nur »stationäre« Kundgebung greift in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit ein.

Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Dresden einer von einer rechtsgerichteten Organisation Recht, die beabsichtigte, am 13. Februar 2010 einen »Trauerzug« anlässlich der Bombadierung Dresdens am 13. Februar 1945 durchzuführen, und diese Demonstration bei der Landeshauptstadt Dresden auch angemeldet hatte.
Die Landeshauptstadt Dresden untersagte der Anmelderin jedoch unter anderem die Durchführung eines Aufzugs und legte einen bestimmten Versammlungsplatz fest. Zur Begründung übernahm die Behörde im Wesentlichen die Lagedarstellung der Polizeidirektion Dresden, dass allenfalls eine stationäre Kundgebung polizeilich abgesichert werden könne. Mit ihrem dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte die Anmelderin jedoch vor dem Verwaltungsgericht Dresden Erfolg:
Die Dresdner Verwaltungsrichter argumentierten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Staat durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gehalten sei, angemeldete Versammlungen möglichst vor Ausschreitungen und Störungen Dritter zu schützen und Maßnahmen in erster Linie gegen Störer zu richten. Gegen die angemeldete Versammlung selbst dürfe nur unter den besonderen Voraussetzungen des sog. polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Eine solche Situation habe die Landeshauptstadt Dresden allerdings nicht hinreichend dargetan. Es könne nach den bisher dem Gericht vorgelegten Unterlagen nicht angenommen werden, dass die Polizei personell oder organisatorisch nicht in der Lage sein werde, die erwartete Gefahrenlage zu beherrschen und insbesondere die Versammlung der Anmelderin vor Störungen – etwa durch Gegendemonstranten – zu sichern. Eine Beschränkung der vorgesehenen Versammlung auf einen stationären Standort stelle vor diesem Hintergrund eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung des inhaltllichen Anliegens der Anmelderin und damit eine Verletzung des ihr zukommenden Selbstbestimmungsrechts über die Art ihrer Veranstaltung dar.
Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 6 L 35/10