Keine Gymnastikhalle für die NPD

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb aktuell ein Eilantrag des NPD-Kreisverbandes Berlin-Neukölln ohne Erfolg, das Land Berin zu verpflichten, ihr eine Gymnastikhalle zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung im Landtagswahlkampf zu überlassen.

Keine Gymnastikhalle für die NPD

Die vom NPD-Kreisverband beantragte Überlassung eines Raums zur Durchführung einer politischen Informationsveranstaltung am 27.08.2016 lehnte das Bezirksamt Neukölln am 17.08.2016 mit der Begründung ab, der von ihm eingereichte Bestuhlungsplan sei nicht nachvollziehbar, so dass eine Prüfung durch den Brandschutzbeauftragten nicht vorgenommen werden könne. Somit erfülle der NPD-Kreisverband die Auflage, einen durch den bezirklichen Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplan vorzulegen, nicht. Außerdem bestehe für das zur Durchführung der Informationsveranstaltung beauftragte Unternehmen kein aktueller Versicherungsschutz. Den daraufhin im Verfahren der einstweiligen Anordnung gestellten Antrag, das Land Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 24.08.2016 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 25.08.2016 zurück.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollte der NPD-Kreisverband vor dem Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung des Landes Berlin zur Überlassung der Gymnastikhalle erreichen, um die beabsichtigte politische Informationsveranstaltung durchführen zu können. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (Chancengleichheit der politischen Parteien), Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot), Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) und Art.19 Abs. 4 GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz) verletzt. Die Auflage zur Vorlage eines durch den Brandschutzbeauftragten genehmigten Bestuhlungsplans sei in schikanöser Weise erlassen worden, um seinen verfassungsrechtlich garantierten Zugangsanspruch vereiteln zu können. Außerdem sei ein den Erfordernissen des Brandschutzes genügender Bestuhlungsplan vorgelegt worden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab:

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Der Antrag ist bereits unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung darf jedenfalls dann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist1. Dies setzt einen hinreichend substantiierten und schlüssigen Vortrag des die Rechtsverletzung enthaltenden Vorgangs voraus, damit das Bundesverfassungsgericht die genannten erforderlichen Prüfungen selbständig vornehmen kann2. Dabei kann dahinstehen, ob oder in welchem Umfang der NPD-Kreisverband eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung vorzulegen hat, es muss aber – wie bei der Begründung einer Verfassungsbeschwerde selbst – deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzt sein sollen3. Der verfassungsrechtliche Bezug ist unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe herzustellen4.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht.

Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat5.

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Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Gerichte in jeder Hinsicht auf die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, der Interpretation der Gesetze und der Anwendung des Rechts auf den konkreten Fall zu kontrollieren. Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerde-verfahren und nicht zuletzt auch im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers oder NPD-Kreisverbandes verletzt hat6. Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist7. Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist8.

Der NPD-Kreisverband setzt sich mit den dargelegten Maßstäben nicht auseinander. Der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe wird nicht hergestellt. Stattdessen behauptet er lediglich die Verletzung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte. Insbesondere erschließt sich nicht, worin vorliegend eine den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzende Ungleichbehandlung des NPD-Kreisverbandes im Vergleich zu anderen Parteien liegen soll. Die bloße Behauptung, anderen Parteien würden keine Bestuhlungsplanauflagen erteilt, genügt insoweit nicht, zumal das Oberverwaltungsgericht sich in dem angegriffenen Beschluss mit dieser Frage ausdrücklich befasst hat. Ebenso wenig erschließt sich aus dem Vortrag des NPD-Kreisverbandes, dass die angegriffenen Beschlüsse hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflage und deren Nichterfüllung auf willkürlichen, sachlich schlechterdings nicht mehr nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. August 2016 – 2 BvQ 46/16

  1. vgl. BVerfGE 103, 41, 42; 111, 147, 152 f.; stRspr[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.2004 – 1 BvQ 36/04 5; Beschluss vom 14.10.2010 – 2 BvR 1744/10 1[]
  3. vgl. BVerfGE 78, 320, 329; 99, 84, 87; 115, 166, 179 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 77, 170, 214 ff.; 99, 84, 87; 101, 331, 345 f.; 123, 186, 234[]
  5. BVerfGK 10, 363, 364[]
  6. vgl. BVerfGE 11, 343, 349; 79, 372, 376[]
  7. vgl. BVerfGE 106, 28, 45[]
  8. vgl. BVerfGE 4, 294, 297; 34, 384, 397; BVerfGK 10, 363, 364[]