Keine Hausfrauenpauschale beim Hausmann

Die Haufrauenpauschale steht nicht automatisch jedem Hausmann als Entschädigung für seine kommunalpolitische Tätigkeit zu.

Keine Hausfrauenpauschale beim Hausmann

So das Verwaltungsgericht Lüneburg in dem hier vorliegenden Fall eines Mitglieds des Samtgemeinderats, der gleichzeitig einen Haushalt von drei, zuletzt noch zwei Personen führte, und daher die Gewährung der sog. Hausfrauenpauschale begehrte. Der Kläger war vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 im Samtgemeinderat der Samtgemeinde Ilmenau als Fraktionsvorsitzender der Grünen tätig. Da er in dieser Zeit ebenfalls „Hausmann“ war, begehrte er für diese Zeit die Gewährung der sog. „Hausfrauenpauschale“ für seine Tätigkeit im Samtgemeinderat. Neben der Aufwandsentschädigung können Ratsmitglieder, die keinen Verdienstausfall geltend machen und einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen, für die Teilnahme an Sitzungen einen Pauschalstundensatz von 6,– EUR erhalten, wenn ihnen im „häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann“. Auf diese Vorschrift berief sich der Kläger. Er habe in den Jahren von 2006 bis 2011 u.a. folgende Haushaltstätigkeiten verschieben oder zu anderen Zeiten nachholen müssen: Heizen von Öfen, Betreuen der 1989 geborenen Tochter bei den Hausarbeiten, Transport der Tochter zu Veranstaltungen und Terminen, Vorbereitung des Abendessens nebst Einkäufen, Bereitstellung der Müll- oder Wertstoffbehälter für Abfuhr, Reinigung der Badezimmer, Füttern der Tiere usw..

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat der Fraktionsvorsitzende nicht konkret dargelegt, dass ihm in den Jahren von 2006 bis 2011 im Bereich der Haushaltsführung ein Nachteil entstanden ist, der nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden konnte. Grundsätzlich sollen Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit in entschädigungsrechtlicher Hinsicht vergleichbar sein. Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung sind bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit grundsätzlich so einzuteilen, dass eine Kollision mit der Wahrnehmung der mandatsbezogenen Tätigkeit von vornherein so weit wie möglich vermieden wird. Weil die Führung eines Haushalts nicht an regelmäßige vorgegebene Arbeitszeiten gebunden ist, muss deshalb den Haushaltsführenden ebenso wie den sonstigen Erwerbstätigen ohne regelmäßige Arbeitszeit zugemutet werden, im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes die Hausarbeiten so zu organisieren, dass dadurch die Ausübung des Ehrenamtes nicht verhindert oder wesentlich erschwert wird. Daher können auch nur die durch die Mandatstätigkeit unterbliebenen Arbeiten im Haushalt einen „Nachteil“ begründen, die nicht ohne weiteres in der Zeit der Mandatsausübung von den anderen Mitgliedern des Haushaltes ausgeführt werden können. Erforderlich ist zudem der Nachweis, dass dies ausnahmsweise in der fraglichen Zeit nicht möglich war. Nur wenn eine solche Kollision unvermeidbar ist und zu einem unzumutbaren Nachteil führt, ist der gesetzlich vorgesehene Nachteilsausgleich gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar dargelegt, welche Arbeiten er üblicherweise in den Abendstunden in seinem Haushalt erledigt. Hierbei handelt es sich aber durchweg um Tätigkeiten, die auch von Berufstätigen außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit im Haushalt zu erledigen sind und die ohne weiteres auch zu anderen Zeiten oder von Mitgliedern der Familie des Klägers verrichtet werden konnten. Einen unzumutbaren Nachteil hat der Kläger auch nicht für besondere und außergewöhnliche häusliche Situationen während seiner Ratstätigkeit dargelegt.

Dass wegen der Nachholung versäumter Arbeiten dem Mandatsträger möglicherweise weniger Freizeit zur Verfügung gestanden hat, rechtfertigt den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit der Führung eines Haushaltes ebenfalls nicht, weil es gerade dem Wesen des Ehrenamtes entspricht, dass dieses in der arbeitsfreien Zeit ausgeübt wird.

Der Umstand, dass der Mandatsträger seine frühere Klage gegen den Landkreis Lüneburg um die sog. „Hausfrauenpauschale“ gewonnen hatte1 , beruht auf dem Umstand, dass die ursprüngliche Fassung der entsprechenden Vorschrift im Jahre 2005 in der Niedersächsischen Landkreisordnung einen anderen Wortlaut hatte. Der jetzt geltend gemachte Anspruch richtet sich nach der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen neuen Fassung der Niedersächsischen Gemeindeordnung.

Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14. November 2012 – 5 A 1/12

  1. VG Lüneburg, Urt. vom 11. 05. 2005 – 5 A 153/04[]