Kommunalverfassungsbeschwerden – und der Grundsatz der Subsidiarität

Auch bei Kommunalverfassungsbeschwerden ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Die Gemeinde bzw. der Landkreis muss daher zunächst Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht suchen müssen, um dort die notwendige vorherige Klärung der tatsächlichen und einfachrechtlichen Fragen zu ermöglichen.

Kommunalverfassungsbeschwerden – und der Grundsatz der Subsidiarität

In dem hier vom Thüringer Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall hatte sich der Unstrut-Haine-Kreis  unmittelbar im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen diejenigen Vorschriften der Thüringer Gesetze zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden für die Jahre 2023 und 2024 gewandt, welche die Auseinandersetzung und Kompensation von finanziellen Verlusten der Landkreise bei landkreisübergreifenden Gemeindeneugliederungen regelten. Für die Jahre 2023 und 2024 sind dem Beschwerdeführer für die mit der durch die kreisübergreifende Gemeindeneugliederungen verringerten Einwohnerzahl einhergehenden geringeren Einnahmen Kompensationszahlungen gewährt worden. Gegen die diesbezüglichen Verwaltungsakte hat der Beschwerdeführer keinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Auch führte der Beschwerdeführer bisher nicht den gesetzlich vorgesehenen Erlass eines Verwaltungsaktes zur Auseinandersetzung mit dem Nachbarkreis herbei, in dem ggf. ein finanzieller Ausgleich für den Übergang von Vermögensgegenständen aufgrund der Neugliederung hätte getroffen werden können.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat die Kommunalverfassungsbeschwerden des Landkreises als unzulässig verworfen, weil der Sachentscheidung der Grundsatz der Subsidiarität entgegenstehe:

Hiernach war der Unstrut-Hainich-Kreis über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus gehalten, alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken.

Der Landkreis hätte daher vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs gegen die Bescheide zu den konkreten Kompensationszahlungen den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg beschreiten und in Bezug auf die begehrte Auseinandersetzung auf den Erlass eines Verwaltungsaktes hinwirken müssen.

Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 25. Juni 2025 – VerfGH 36/23

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