Kommunalwahlen und das d`Hondtsche Höchstzahlverfahren

Die Sitzverteilung bei baden-württembergischen Kommunalwahlen kann weiterhin nach dem d`Hondtschen Höchstzahlverfahren vorgenommen werden, auch wenn für Bundestags- und Landtagswahlen inzwischen ein anderes, kleinere Parteien besser berücksichtigende Sitzverteilungsverfahren angewendet wird.

Kommunalwahlen und das d`Hondtsche Höchstzahlverfahren

Mit dieser Begründugn wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe jetzt eine Klage gegen die Gültigkeit der Gemeinderatswahl der Stadt Mannheim vom 07. Juni 2009 zurück, in dem sich die Kläger gegen die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl und die Sitzverteilung gewandt hatten. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass das hierbei angewendete sogenannte d`Hondtsche Höchstzahlverfahren rechtswidrig sei, weil dieses kleinere Parteien und Gruppierungen benachteilige.

Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt: Die Auswirkungen des im Kommunalwahlgesetz in Bezug genommenen d`Hondtsche Höchstzahlverfahrens bei der Stimmenauszählung der Wahl des Gemeinderats sei mit den Vorschriften des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Baden-Württemberg vereinbar. Das Verfahren sei grundsätzlich ein geeignetes und bundesrechtlich unbedenkliches Verfahren zur Sitzverteilung entsprechend einem vorgegebenen Stimmen- oder Stärkeverhältnis. Soweit es bei seiner Anwendung zu Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz komme, sei dies durch die Notwendigkeit bedingt, zu vergebende ganze Sitze Zahlenbruchteilen zuzuordnen. Da diese Notwendigkeit ebenso bei der Anwendung anderer Verfahren der Verhältnisrechnung bestehe, liefere das Verfassungsrecht keine Anhaltspunkte dafür, welches der verschiedenen Verfahren den Vorzug verdiene. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass sich andere Bundesländer für Landtags- oder Gemeinderatswahlen und der Bundesgesetzgeber für die Bundestagswahl für andere rechnerische Verfahren entschieden hätten, welche sich für kleinere Parteien günstiger auswirken. Auch der Umstand, dass die Landesverfassung von Baden-Württemberg für die Landtagswahlen vom d’Hondtschen Verfahren abgerückt sei, führe nicht dazu, dieses System als verfassungswidrig zu qualifizieren.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2010 – 11 K 1851/09