Konkurrierende Gesetzgebung – und die abweichenden Regelungen der Länder

Hat ein Land (hier: Rheinland-Pfalz) von seiner Befugnis; vom Bundesjagdgesetz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet.

Konkurrierende Gesetzgebung – und die abweichenden Regelungen der Länder

Das Jagdwesen gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG. Der Bund hat von seiner Gesetzgebungszuständigkeit zwar mit dem Bundesjagdgesetz Gebrauch gemacht; die Länder sind jedoch gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG befugt, hiervon nach freiem Ermessen abweichende Regelungen zu treffen, wobei im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vorgeht (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass das Land Rheinland-Pfalz hiervon Gebrauch gemacht habe und § 31 LJG RP der entsprechenden Regelung in § 21 BJagdG als das spätere Gesetz vorgehe (Anwendungsvorrang)1. Dabei legt das Berufungsgericht offensichtlich zugrunde, dass die Vorschrift die Abschussplanung abschließend regelt. Das stimmt damit überein, dass gemäß § 1 Satz 1 LJG für das Land Rheinland-Pfalz eine eigenständige Vollregelung besteht, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. In dieser Vorschrift heißt es, das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) bestimme sich „abweichend vom Bundesjagdgesetz […] ausschließlich nach diesem Gesetz“. Damit beantwortet sich das von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Verhältnis des einschlägigen rheinland-pfälzischen Landesrechts zum Bundesrecht. In Fällen der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 GG greift späteres Landesrecht in dem von ihm bestimmten Umfang. Ist, wie hier, eine Vollregelung getroffen, ist für einen Rückgriff auf Bundesrecht grundsätzlich kein Raum mehr. Das kann im Einzelfall nur dann anders sein, wenn das Landesrecht den Rückgriff selbst eröffnet. Ob das der Fall ist, beantwortet sich nach nicht revisiblem Landesrecht, dessen Auslegung dem Berufungsgericht vorbehalten ist.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. April 2016 – 3 B 292015 –

  1. vgl. dazu Sannwald, in: Schmidt-Bleitreu/Klein, Grundgesetz, 13. Aufl.2014, Art. 72 Rn. 102 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 13. Aufl.2014, Art. 72 Rn. 28 ff.[]