Kostenerstattung – nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Über die Verfassungsbeschwerde ist nach einer Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden1. Verfahrensgegenstand ist damm nur noch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen, die der Kammer obliegt2.

Kostenerstattung – nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen.

Mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht3.

Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist4.

Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. Beseitigt die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt oder hilft sie der Beschwer auf andere Weise ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, angenommen werden, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt erachtet. In diesem Fall ist es billig, die öffentliche Hand ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 BvR 144/17

  1. vgl. BVerfGE 7, 75, 76; 85, 109, 113[]
  2. vgl. BVerfGE 72, 34, 38 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 85, 109, 115; 87, 394, 398; 133, 37, 38 Rn. 2; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11 2[]
  4. vgl. BVerfGE 85, 109, 114 ff.; 133, 37, 38 f. Rn. 2; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11 2[]
  5. vgl. BVerfGE 85, 109, 115; 87, 394, 397; 91, 146, 147; 133, 37, 38 Rn. 2; BVerfGK 5, 316, 327 f.; Beschluss vom 09.02.2017 – 1 BvR 309/11 2[]