Kostenerstattung für Revisionsschächte

Eine Gemeinde kann für den Einbau von Revisionsschächten in die Abwasserkanäle von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke keine Kostenerstattung verlangen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück den Klagen eines Grundstückseigentümers stattgegeben, der sich gegen die seitens der Stadt Osnabrück geltend gemachte Kostenerstattung für die Errichtung von zwei Revisionsschächten an den Grundstücksanschlüssen für Schmutz- und Regenwasser gewandt hat. Dem liegt zugrunde, dass die Stadt Osnabrück im Jahre 2009 das in der betreffenden Straße vorhandene Mischsystem auf getrennte Kanäle für Schmutz- und Regenwasser umgestellt und zugleich die Errichtung von Revisionsschächten an den deshalb notwendigen neuen Grundstücksanschlüssen angeordnet hat.

Kostenerstattung für Revisionsschächte

Das Verwaltungsgericht Osnabrück entschied nun, dass die hierfür von der Stadt Osnabrück verlangte Kostenerstattung keine Rechtsgrundlage im städtischen Satzungsrecht findet. Denn es handelt sich um eine Änderung des Grundstücksanschlusses, für die eine Kostenerstattung nur möglich ist, wenn die Änderungsmaßnahme dem Grundstückseigentümer zurechenbar ist, d.h. von ihm veranlasst worden ist. Das ist hier nicht der Fall gewesen, da die Entscheidungen, die Abwasserbeseitigung auf das Trennsystem umzustellen und den Einbau von Revisionsschächten zu fordern, von der Stadt Osnabrück getroffen worden sind.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 9. August 2011 – 1 A 243/10 und 1 A 244/10

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