Im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (hier: nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes [SVwVfG]) hat das Gericht grundsätzlich abschließend zu prüfen, ob an dem unanfechtbaren Verwaltungsakt auf der Grundlage der neuen Rechtslage festzuhalten ist.
Die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags setzt unter anderem voraus, dass sich die geltend gemachte Änderung der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtslage auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes auswirken kann. Einen solchen Einfluss hat die Änderung der Rechtslage regelmäßig nur bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, d. h. bei solchen, deren Wirkung nach Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht wesensgemäß auf Dauer angelegt ist1. Dass auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a. F. gestützte datenschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich auf Dauer angelegt sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt2.
Der mit dem Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG bestimmt und begrenzt den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung3.
Dieser Wiederaufnahmegrund liegt jedoch nicht vor, wenn sich zwar die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtslage nachträglich geändert hat, sich diese Änderung jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin auswirkt.
§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG setzt voraus, dass die für den Verwaltungsakt maßgeblichen Rechtsnormen, also dessen entscheidungserhebliche rechtliche Grundlagen, nachträglich geändert werden4. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG ist jedoch nicht begründet, wenn sich die dargestellte Änderung der Rechtslage nicht zu Gunsten der Klägerin auswirkt.
Eine Änderung der Rechtslage wirkt sich dann – wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG erforderlich – zu Gunsten des Betroffenen aus, wenn die Änderung der für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen dazu führt, dass eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erforderlich oder doch möglich ist5.
Von der Möglichkeit einer dem Betroffenen günstigeren Entscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nicht – etwa vergleichbar insoweit mit dem Prüfungsmaßstab bei der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) – bereits dann auszugehen, wenn eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 (S)VwVfG grundsätzlich abschließend zu prüfen, ob an dem unanfechtbaren Verwaltungsakt auf der Grundlage der neuen Rechtslage festzuhalten ist. Lediglich in solchen Fällen, in denen ein Ermessen der Behörde besteht, muss es für die Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ausreichen, dass die Möglichkeit einer Ausübung des Ermessens zu Gunsten des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann6. Ist das Ermessen in dem konkreten Fall hingegen auf Null reduziert, ist dies ebenfalls nicht erst im Rahmen einer neuen Sachentscheidung, sondern bereits im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu berücksichtigen.
Für das Erfordernis einer uneingeschränkten Sachprüfung im Rahmen der Entscheidung des Gerichts über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Denn dieser verlangt nicht etwa nur, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben könnte, sondern dass sie sich geändert „hat“. Dieses Verständnis trägt zudem dem Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung. Dieser fordert, dass die durch § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG bewirkte Durchbrechung der Bestands- und Rechtskraft bei Änderung der Rechtslage auf Ausnahmefälle begrenzt bleibt. Dementsprechend ist in Bezug auf den in § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geregelten Wiederaufgreifensgrund des Vorliegens neuer Beweismittel, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das zulässigerweise geltend gemachte neue Beweismittel so beschaffen sein muss, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsaktes erschüttert, und zu der sicheren Überzeugung führt, dass die Behörde seinerzeit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zu Gunsten des Betroffenen entschieden hätte7.
Schließlich steht auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie einer nur eingeschränkten Sachprüfung im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG entgegen. Denn wenn der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet ist, muss das Gericht ohnehin aufgrund seiner Verpflichtung, die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen, die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vornehmen und sodann abschließend in der Sache entscheiden8. Durch die Vorverlagerung dieser umfassenden gerichtlichen Prüfung auf die Ebene der Entscheidung, ob die Bestandskraft des betreffenden Verwaltungsaktes im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG zu durchbrechen ist, wird eine zumindest partielle Doppelprüfung vermieden.
Somit ist bereits im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG eine umfassende gerichtliche Prüfung in der Sache vorzunehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23
- BVerwG, Urteil vom 28.02.1997 – 1 C 29.95, BVerwGE 104, 115 <120>[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2019 – 6 C 2.18 – ?BVerwGE 165, 111 Rn. 10; Beschluss vom 09.07.2019 – 6 B 2.18, NVwZ 2019, 1771 Rn. 14[↩]
- vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.2018 – 1 C 23.17, BVerwGE 163, 370 Rn. 12; und vom 26.01.2021 ?- 1 C 1.20, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 66 Rn.20; Beschluss vom 11.12.1989 – 9 B 320.89, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 24[↩]
- BVerwG, Urteile vom 08.05.2002 ?- 7 C 18.01, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 68; und vom 04.09.2007 ?- 1 C 21.07, BVerwGE 129, 243 Rn. 14[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 17.08.2011 ?- 6 C 9.10, BVerwGE 140, 221 Rn. 55; vom 20.11.2018 – 1 C 23.17 – ?BVerwGE 163, 370 Rn. 13; vom 13.08.2020 – 1 C 23.19, Buchholz 412.3 § 15 BVFG Nr. 41 Rn. 15; vom 26.01.2021 – 1 C 1.20, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 66 Rn. 24; und vom 20.04.2023 – 1 C 4.22, NVwZ-RR 2023, 1011 Rn. 16[↩]
- vgl. Engels, in: Mann/?Sennekamp/?Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl.2019, § 51 Rn. 30; Sachs, in: Stelkens/?Bonk/?Sachs, VwVfG, 10. Aufl.2023, § 51 Rn. 92; Falkenbach, in: Bader/?Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand Januar 2025, § 51 Rn. 33[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.07.1989 – 7 C 78.88, BVerwGE 82, 272 <277 f.> und vom 20.04.2023 – 1 C 4.22, NVwZ-RR 2023, 1011 Rn. 31; Beschlüsse vom 29.10.1997 – 7 B 336.97 – VIZ 1998, 86 f.; vom 03.05.2000 – 8 B 352.99, Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 42; und vom 26.01.2015 – 3 B 3.14, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 74 Rn. 8[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97, BVerwGE 106, 171 <172> m. w. N.[↩]










